Beerli Christine · Ständerat · 2000-06-07
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-07
Wortprotokoll
In der Botschaft wird zu Artikel 3 Absatz 2 ausgeführt: "Auf eine abschliessende Umschreibung einzelner Gefährlichkeitsmerkmale oder gefährlicher Eigenschaften auf Gesetzesstufe wird verzichtet, da weiterhin laufend mit Anpassungen an neue Erkenntnisse zu rechnen ist. Es ist vorgesehen, auf Verordnungsstufe das EG-Einstufungssystem, das einer breiten Öffentlichkeit im gesamten europäischen Raum bekannt und vertraut ist, zu übernehmen." Es liegt Ihrer Kommission daran, in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) den Bundesrat dazu verpflichtet, einzig EG-Normen zu übernehmen und nicht darüber hinaus zu legiferieren, d. h. keine neuen Handelshemmnisse aufzubauen. Von diesem im THG verankerten Prinzip gibt es nur ganz wenige Ausnahmen. Wenn es aus Umwelt- oder Gesundheitsgründen dringend notwendig ist, können andere Normen als die europäischen erlassen werden. Im Grundsatz gilt jedoch nach THG: gleich lange Spiesse und keine anderen Normen als die europäischen.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 4-15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Beerli Christine (R, BE), für die Kommission: Bei Artikel 4 sei einzig darauf hingewiesen, dass die Organismen in Artikel 7 Absatz 5bis des Umweltschutzgesetzes definiert und offen geregelt sind. Deshalb werden sie in diesem Artikel bewusst nicht erwähnt.
Zu den Artikeln 13 und 14 sei nochmals klar festgehalten, dass der Bundesrat das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse als massgeblich erachtet und die gleichen abgestuften Schutzfristen als anwendbar erachtet, wie sie in der EU angewendet werden. Auf gar keinen Fall werden kürzere Schutzfristen zu wählen sein.
In Artikel 15 wird bestimmt, dass von der Herstellerin die Vornahme von Abklärungen und die Durchführung von Untersuchungen verlangt werden darf. Solche Arbeiten können mit wesentlichem Aufwand verbunden sein. Die Kosten dafür können, auch wenn ein Stoff bisher nicht abgeklärt wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Abklärungen erforderlich sind, nicht einfach dem Staat überbunden werden. Allerdings soll in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zur Anwendung kommen. Eine Herstellerin, die der Auffassung ist, es würden Abklärungen verlangt, die in keiner Art und Weise gerechtfertigt seien, muss sich gegen eine entsprechende Verfügung zur Wehr setzen können. Bei jedem Begehren der Anmeldestelle muss eine Interessenabwägung erfolgen. Fällt diese zuungunsten der Herstellerin aus, so sind die Abklärungen auf deren Kosten durchzuführen.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Die Risikobewertung wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Bei Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Überprüfung zudem periodisch.
[VS]
Art. 16
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
L'estimation des risques est revue et, le cas échéant, corrigée lorsque de nouvelles connaissances sont disponibles. Pour les produits biocides et les produits phytosanitaires, cette révision a lieu en plus périodiquement.
[VS]
Beerli Christine (R, BE), für die Kommission: Mit ihrer Präzisierung will die Kommission sicherstellen, dass eine neue Überprüfung erfolgt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neue Erkenntnisse zur Änderung des Ergebnisses führen werden. Es soll also im Regelfall nicht einfach periodisch überprüft werden. Anders verhält es sich bei Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln, wo gemäss der EG-Richtlinie 91/414 des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und 98/8 des Europäischen Parlamentes und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten periodische Überprüfungen und Überarbeitungen der Risikobewertung von Wirkstoffen und Zubereitungen vorzunehmen sind.