Freysinger Oskar · Nationalrat · 2005-06-08
Freysinger Oskar · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-06-08
Wortprotokoll
In der Diskussion über das Tierschutzgesetz wurde in der Kommission immer wieder von der Würde des Tieres gesprochen. Dieser Begriff findet denn auch seinen Niederschlag in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes. Doch wie steht es nun mit diesem Begriff? Ist er nicht das Resultat der schrecklichen Erkenntnis, dass man nicht mehr auf die Würde des Menschen zählen kann, dass man gezwungen ist, unwürdiges Verhalten des Menschen, also menschenunwürdiges Verhalten, im Fall von Tierquälerei von der Tierseite her zu bekämpfen, indem man den Status des Tieres jenem des Menschen annähert? Anders formuliert: Sind wir wirklich so weit, dass der allmählichen "Vertierung" des Menschen nur mehr mit der Vermenschlichung des Tieres begegnet werden kann? Philosophisch läuten wir dadurch das Ende des anthropozentrischen Weltbildes ein. Mensch und Tier werden auf die gleiche Ebene gesetzt, wenn man bei beiden undifferenziert den Begriff der Würde anwendet. Dabei sollte es ganz einfach unter der Würde nicht des Tieres, sondern des Menschen liegen, sich in irgendeiner Form an einem Tier zu vergreifen.
Dazu sei hier ein denkwürdiger Satz Bertolt Brechts zitiert: Die Kinder "werfen zum Spass mit Steinen nach Fröschen. Die Frösche sterben im Ernst." Welch tiefgründige pädagogische und philosophische Erkenntnis liegt doch in diesen einfachen, jedem zugänglichen Worten. Des einen Spass ist des anderen Leiden. Der Stärkere vergreift sich aus lauter Lust am Recht des Stärkeren an der schwächeren Kreatur. Doch warum ist das so, und weshalb wird auch das Festschreiben einer Würde des Tiers nichts daran ändern? Weil ein Mensch, der sich dermassen entwürdigt, im Grunde jeden Respekt vor sich selber und seiner eigenen Menschlichkeit verloren hat. Wer Frösche platzen lässt, vergreift sich bald einmal an den Mitmenschen, denn das Problem liegt ja in ihm, nicht in seinem geopferten und gefolterten Gegenüber. Das Problem liegt in seiner eigenen Unwürde als Mensch, in der Aufgabe seiner eigenen Menschlichkeit und der damit verbundenen zivilisatorischen Eigenschaften. Wo Menschen wie Frösche behandelt werden, hilft es auch nichts, die Frösche aus dem Sumpf zu holen und an den Tisch des Königs zu bitten, in der Hoffnung, sie würden sich in Prinzen verwandeln.
Was den Menschen daran hindern sollte, grausame Spässe mit den Fröschen zu treiben, ist ausschliesslich seine eigene Würde, nicht jene des Tieres.
Da jedoch nicht mehr auf die menschliche Würde gezählt werden kann, erscheint in Absatz 3 Buchstabe b der Initiative und in einem Minderheitsantrag für einen Artikel 24a des Tierschutzgesetzes das juristische Konzept des Tierschutzanwaltes. Hier wird das Tier nicht mehr im ethischen, sondern im juristischen Bereich der menschlichen Sphäre angenähert. Soll dadurch eine zusätzliche Hemmschwelle gegen Tierquälerei errichtet werden, indem man Mensch und Tier vor dem Gesetz auf die gleiche Stufe zu setzen versucht? Falls dem so ist, dann ist der Versuch angesichts der hemmungslosen Grausamkeit, die die Menschen einander seit Urzeiten zufügen, zum Scheitern verurteilt. Was man sich bei einem solchen Schritt einhandelt, ist Juristerei, endloses und teures gerichtliches Techtelmechtel, aber kein verantwortungsvolles und respektvolles Verhalten des Menschen dem Tier gegenüber.
Grausamkeit gegen andere, seien es nun menschliche oder tierische Lebewesen, ist meistens nur der Ausdruck von Selbsthass. Da man diesen nicht ewig gegen sich selber richten kann, ohne zur Selbstzerstörung zu schreiten, quält man den anderen, den Schwächeren, um sich etwas Luft zu verschaffen. Wie aber soll man einen Menschen gesetzlich dazu anhalten, sich selber zu lieben und als Folge davon die Mitmenschen oder ganz allgemein die Mitgeschöpfe zu respektieren, wie es im Gesetzentwurf heisst? Ein solches Unterfangen ist ein Ding der Unmöglichkeit. Tierquäler sollen nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden - basta! -, weil sie sich nicht nach den Regeln verhalten, die sich unsere Gesellschaft freiwillig auferlegt hat, um nicht in Chaos und Barbarei abzugleiten. Den Tieren jedoch einen Anwalt zuzugestehen wäre eine Kapitulation der Menschlichkeit, weil [PAGE 704] es dem Zugeständnis gleichkäme, dass der Mensch als Mensch versagt hat, dass er das Tier nicht mehr als Tier zu achten in der Lage ist und man dieses zu einem Mitgeschöpf oder gewissermassen zu einer juristischen Person hochstilisieren muss, damit sein Schutz noch gewährleistet ist.
Meine Überzeugung ist, dass das Verwischen von Unterschieden - hier der Grenze zwischen Mensch und Tier - die Sache nur noch schlimmer macht, da schlussendlich den Tieren mehr Schutz gewährt würde als gewissen Menschengruppen; ich denke dabei an gewisse Kinderschänder, die mit Mindeststrafen davonkommen. Ein Tier soll ein Tier bleiben, und ein Mensch soll ein Mensch bleiben und sich auch als solcher verhalten: würdig, respektvoll und verantwortlich. Vergehen gegen das Tier als Tier und nicht als menschenähnliche Kreatur sollen geahndet werden. Das Tier soll artgerecht und ohne unnötige Quälerei gehalten werden - das sind Selbstverständlichkeiten, die der Gesetzgeber zu formulieren und zu garantieren die Aufgabe hat.
In diesem Sinn ist das vorliegende Gesetz, falls die Fassung der Mehrheit der Kommission und des Ständerates zum grossen Teil angenommen wird, eine ausgewogene und vertretbare Alternative zur Tierschutz-Initiative, deren Forderungen zu einem erheblichen Teil erfüllt werden. Da, wo die Initiative jedoch zu weit geht, hat die Kommission einen Riegel vorgeschoben.
Ich lade Sie ein, während der Ratsdebatte dasselbe zu tun und gegen die Initiative, aber für Eintreten auf das Tierschutzgesetz zu stimmen.