Schmid Samuel · Bundesrat · 2005-06-13
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2005-06-13
Wortprotokoll
Der grösste Teil der vom VBS nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen liegt ausserhalb der Bauzone. Sie dürfen deshalb gemäss dem vom Bundesrat am 28. Februar 2001 verabschiedeten Sachplan Militär Dritten erst abgegeben werden, wenn die für die Umsetzung erforderlichen Raumplanungs- und spezialrechtlichen Bewilligungen vorliegen. Fehlen diese Bewilligungen, ist selbst ein Verkauf der Bauten und Anlagen zu 1 Franken ausgeschlossen. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei der Käuferschaft um eine Gemeinde oder einen Kanton handelt. Nicht handelbare bzw. nicht marktfähige Objekte werden durch bauliche und betriebliche Massnahmen in einen wirtschaftlich tragbaren Zustand versetzt. Ein Rückbau von Objekten erfolgt nur, wenn hierfür gesetzliche Verpflichtungen bestehen oder wenn der Rückbau wirtschaftlicher ist als das Hüten der Objekte.