Schmid Samuel · Bundesrat · 2005-06-13
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2005-06-13
Wortprotokoll
Der zügige Umbau der Armee führt dazu, dass grosse Mengen an Material, Immobilien, Munition und Systemen nicht mehr benötigt werden und deshalb im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verkauft oder liquidiert werden müssen. Basierend auf dem Finanzhaushaltgesetz wurde dem VBS zugestanden, die mit dem beschleunigten Abbau der nicht mehr benötigten Waffensysteme und Immobilien erzielbaren zusätzlichen Erlöse aus den Liquidationen diesem Plafond erhöhend zuzuweisen.
Diese Regelung wurde vom Parlament mit dem EP 2003 genehmigt. Die Budgethoheit des Parlamentes wurde somit nie beeinträchtigt. Stünden diese Erlöse nicht für die Liquidation zur Verfügung, so müssten die Kosten von der allgemeinen Bundeskasse getragen werden. Der Verkauf von Grosssystemen gestaltet sich aufgrund der aktuellen Marktsituation und der restriktiven gesetzlichen Rahmenbedingungen schwierig. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass nach Abzug aller Aufwendungen dem VBS in den nächsten Jahren und gesamthaft betrachtet ein zusätzlicher Erlös verbleibt. Ein allfälliger Export von Kriegsmaterial unterliegt den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, und Bewilligungsinstanz ist in jedem Fall das Seco in Absprache mit dem EDA.
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