preparatory:AB 55234
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-06-13
Wortprotokoll
Frau Markwalder stellt die Frage, ob das zweistufige Bundesstrafverfahren, das heute neben der Bundesanwaltschaft auch noch das Untersuchungsrichteramt kennt, nicht schnell geändert und die Inkraftsetzung der neuen Strafprozessordnung vorgezogen werden könnte.
Wir betrachten das zweistufige Bundesstrafverfahren ebenfalls als nachteilig. Es ist aber keineswegs so, dass das einstufige Bundesstrafverfahren in der Vernehmlassung der Strafprozessordnung unbestritten wäre. Die Verfahrensverzögerungen sind aber auch nicht allein auf diese Zweistufigkeit zurückzuführen, auch wenn wir sie für unzweckmässig erachten, weil verschiedene Verantwortlichkeiten gegeben sind.
Um allfällige Engpässe beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt zu beheben, haben wir ein Gutachten in Auftrag gegeben: Es ist zu prüfen, ob der temporäre Einsatz von Staatsanwälten möglich wäre. Dieses Gutachten ist positiv ausgefallen. Um diese Schwachstellen zu beheben, werden darum bereits heute Staatsanwälte temporär eingesetzt. Untersuchungsrichteramt und Bundesanwaltschaft werden so optimiert.
Durch eine vorgezogene Teilrevision des Bundesstrafprozesses, wie sie hier gewünscht wird, liesse sich nur ein beschränkter Zeitgewinn erzielen, der auf Kosten des Projektes der Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen gehen würde. Es ist ausserordentlich gefährlich, bei der Vereinheitlichung einer Strafprozessordnung einen Teil vorzuziehen, wenn man nicht will, dass alles, was damit im Zusammenhang steht, präjudiziert wird. Einer vorzeitigen Inkraftsetzung der vereinheitlichten Strafprozessordnung für den Bund - und das ist hier wahrscheinlich gemeint - stehen gerade zwei Hindernisse entgegen:
Der Bund wird nach Verabschiedung der vereinheitlichten Strafprozessordnung - Sie müssen sehen, es sind 26 Kantone - für den Erlass eines Einführungsgesetzes nicht weniger Zeit brauchen, als den Kantonen zuzugestehen ist, zumal auf Bundesebene vor der Inkraftsetzung noch zahlreiche Verordnungen zu verabschieden sind.
Das zweite Hindernis ist technischer Natur. Das neue Gesetz soll das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege und die kantonalen Prozessgesetze ersetzen. Eine zeitlich unterschiedliche Inkraftsetzung - das Problem würde ja nur gelöst, wenn man alles vorher in Kraft setzt; nur der Erlass eines Gesetzes nützt ja nichts, es müsste also auch die Verordnung in Kraft gesetzt werden - würde dort Probleme schaffen, wo zwischen Bundes- und kantonalem Recht Schnittstellen bestehen. Das ist der Fall bei der ganzen nationalen Rechtshilfe, bei der Abgrenzung zwischen Bundes- und Kantonsgerichtsbarkeit, aber auch dort, wo prozessrechtliche Fragen heute in besonderen, wegen der Vereinheitlichung aufzuhebenden Bundesgesetzen geregelt sind. Es handelt sich zum Beispiel um das Opferhilfegesetz, um das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und weitere mehr. Wir haben die Sache schon im letzten Jahr eingehend geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass wir mit Hilfsmassnahmen die Situation verbessern sollten, dass wir aber nicht einen so wesentlichen Teil vorziehen, sondern warten sollten, bis die gesamte Strafprozessordnung vereinheitlicht ist.