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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-06-07

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-07

Wortprotokoll

Nun kommen wir zum eigentlich wichtigsten Artikel. Sie wissen, dass der Nationalrat Artikel 3bis eingefügt hat; Ihre Kommission beantragt einstimmig Streichen dieser Bestimmung, mit welcher der Nationalrat ein Zeichen zugunsten der geschädigten Privatwaldbesitzer setzen wollte. Die Entschädigungsleistungen sollen als eigentliche Direktzahlungen erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob das Holz aus dem Wald geräumt wird oder nicht. Die einzelnen Beiträge richten sich dabei in ihrer Höhe nach der Schadenintensität und der Gesamtfläche pro Waldeigentümer. Gleichzeitig entschied der Nationalrat, dass die gesprochenen Flächenbeiträge in der Höhe von 120 Millionen Franken mit den Krediten, welche den Geschädigten gemäss Waldgesetz zustehen, zu kompensieren sind.

Bereits in der Debatte zu den Sofortmassnahmen habe ich darauf hingewiesen, dass unsere Kommission die Meinung des Bundesrates teilt, wonach die Kompensation eine unechte sei. Die Anträge zu Artikel 2 des Bundesbeschlusses halten denn auch einer genaueren Überprüfung nicht stand. Finanziell gesehen ist der grösste Teil der für die Bewältigung der Sturmschäden vorgesehenen Fördermassnahmen wie die Verhütung und Behebung von Waldschäden nach Artikel 37 des Waldgesetzes (WaG), die Förderung von minimalen Pflegemassnahmen nach Artikel 38 WaG oder der Schutz vor Naturereignissen nach Artikel 36 WaG als Abgeltung ausgestaltet. Wenn die Voraussetzungen der Abgeltungsbestimmungen erfüllt sind, ist die Abgeltung geschuldet. Dies auch dann, wenn im Rahmen der bewilligten Kredite zu wenig Geld zur Verfügung steht. Im Klartext heisst dies, dass mit der Zustimmung zu Artikel 3bis der im Bundesbeschluss vorgesehene Betrag indirekt um 120 Millionen Franken aufgestockt wird.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, Artikel 3bis zu streichen. Dabei ist sie sich dessen bewusst, dass das Anliegen, die privaten Waldbesitzer in Härtefällen zusätzlich zu unterstützen, seine Berechtigung hat. Für einzelne Waldeigentümer trägt der Holzverkauf wesentlich zur Existenzsicherung bei. Durch den Orkan Lothar fällt dieses Einkommen im Extremfall für einen Zeitraum von bis zu 60 Jahren aus. Dies kann zu ernsthaften existenziellen Problemen führen. Hier müsste, so unsere Kommission, sofort und nachhaltig geholfen werden.

Mit der Vorlage, wie sie vom Bundesrat verabschiedet worden ist, können zukünftige Ertragsausfälle und damit die eben geschilderten Härtefälle nicht entschädigt werden. Nach Meinung der Kommission sollte hier der Elementarschadenfonds zum Zuge kommen. Dieser Fonds leistet gemäss Zweckartikel "generell Beiträge an durch nicht vorhersehbare Naturereignisse verursachte Schäden, gegen welche man sich nicht versichern kann". Aus dem Fonds könnte demzufolge Hilfe an private Waldbesitzer geleistet werden, wenn die Rüst- und Aufräumkosten nicht durch Holzerlöse gedeckt werden können und dadurch Existenzprobleme entstehen.

Auch Körperschaften wie Alpkorporationen, Weg- und Flurgenossenschaften können zum Zuge kommen, soweit deren Mitglieder natürliche Personen sind. An private Organisationen gemeinnütziger Art kann ebenfalls Hilfe geleistet werden, wenn sie keine staatliche Unterstützung geniessen. Nicht beitragsberechtigt sind hingegen gemäss Statuten unter anderem Gemeinden, Verbände und Vereine. Die Stiftung besitzt zurzeit ein Vermögen von insgesamt 284 Millionen Franken.

Der Geschäftsführer hat im Auftrag der Verwaltungskommission, die von unserem verehrten Ratspräsidenten Carlo Schmid präsidiert wird, bereits mit der Eidgenössischen Forstdirektion und den kantonalen Forstämtern Kontakt aufgenommen. Dabei ist versucht worden, Zahlen zusammenzutragen: Die Schadenfläche im Privatwald beträgt etwa 6500 Hektaren; knapp 6 Millionen Kubikmeter Holz liegen im Privatwald am Boden.

Wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse und aufgrund von Minimal- und Maximalflächen Limiten gesetzt und pro Hektare ungefähr 5000 Franken ausgerichtet würden, müssten rund 30 Millionen Franken zur Verfügung gestellt werden. Wie der Geschäftsführer der Stiftung betont hat, sei die notwendige Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Forstdirektion und dem Waldwirtschaftsverband Schweiz bereits definiert worden, und die Schadenermittlung erfolge durch den Forstdienst. Die Auszahlung an Geschädigte könnte ab Herbst 2000 erfolgen.

Aufgrund dieser Sachlage ist die Kommission einstimmig der Meinung, dass die Härtefälle über den Elementarschadenfonds abzudecken sind. Dabei ist sie sich sehr wohl bewusst, dass vonseiten des Bundes gegenüber dem Fonds kein Rechtsanspruch besteht und dass die Entscheide allein bei der Verwaltungskommission liegen. Die Kommission ist aber genauso einstimmig der Meinung, dass angesichts der gefüllten Kasse des Fonds der Staat in dieser Aufgabe entlastet werden soll.

In diesem Sinne beantrage ich im Namen der einstimmigen Kommission, Artikel 3bis zu streichen.