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Walter Hansjörg · Nationalrat · 2005-06-15

Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-06-15

Wortprotokoll

In Artikel 38 werden der Vollzug und das Zutrittsrecht für die Kontrollen geregelt. Die Diskussion zeigt, dass das in der Vergangenheit gar nicht so einfach war und dass offensichtliche Probleme vorhanden sind. Ansonsten gäbe es nicht zwei Minderheitsanträge und zwei Einzelanträge, um diese Praxis zu regeln.

Ich bin der Meinung, dass der Ansatz des bundesrätlichen Entwurfes grundsätzlich richtig ist. Er hat aber tatsächlich zwei Mängel; das hat Herr Müller vorhin bestätigt. Mit dem Einzelantrag Bigger möchten wir zwei kleine Ergänzungen vornehmen.

Erstens sollen nämlich die seuchenpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Dazu wird mir Herr Bundesrat Deiss sagen - eingeflüstert vom Chef des BVET -, das sei ja selbstverständlich. Klar ist das selbstverständlich; aber wir hatten in der Vergangenheit Fälle, wo diesbezügliche Vorschriften beim Zutritt nicht eingehalten wurden und es seuchenpolizeiliche Probleme gab - konkret bei der Schweineseuche EP, wo massive Forderungen an den Vollzug gestellt wurden. Wenn wir das hier hineinnehmen, sind die Kantone verpflichtet, ihre Kontrolleure dementsprechend mit Weisungen zu versehen, weil es dann eben im Gesetz steht. Die Kantone haben sowieso ihre Kontrollautonomie, und deshalb gehört das hier ins Gesetz. Wenn das selbstverständlich ist, schadet das auch nichts.

Zweiter Punkt: Die ordentlichen Kontrollen - ich rede nur von den ordentlichen Kontrollen und nicht vom Fall, wo eine Anzeige vorliegt oder ein gravierender Fall festgestellt wird - sollen in der Regel angemeldet werden. Auch hier sind die seuchenpolizeilichen Vorschriften zu beachten; der Zutritt soll nicht einfach gewährt und alles rasch ausgefüllt werden. Stattdessen soll der Tierhalter anwesend sein, und die Kontrolle soll gemeinsam mit dem Tierhalter durchgeführt werden. Das wird in der Regel auch eingehalten. Aber die Kontrolleure haben eine höhere Tagesleistung, wenn sie sich nicht noch anmelden müssen, wenn sie einfach vorbeigehen können. Ich finde, der Vollzug sei derart wichtig, dass eine saubere Kontrolle gemeinsam vom Kontrolleur und dem Tierhalter durchgeführt werden muss.

Ich bitte Sie also, die bundesrätliche Fassung mit den beiden Zusätzen bezüglich der seuchenpolizeilichen Vorschriften und des Erfordernisses der Anmeldung der ordentlichen Kontrollen zu ergänzen. Das entspricht dem Antrag Bigger. Die SVP-Fraktion wird am Schluss auf diesen Antrag einschwenken.

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