Humbel Näf Ruth · Nationalrat · 2005-06-16
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-16
Wortprotokoll
Unser gesundheitspolitisches Ziel ist es, der Bevölkerung eine fortschrittliche, qualitativ hochstehende und ganzheitliche medizinische Versorgung zu erhalten. Der Aus- und Weiterbildung der Medizinalpersonen kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Das Medizinalberufegesetz schafft die Voraussetzungen dafür. Das Gesetz definiert Aus- und Weiterbildungsziele in Form von Kenntnissen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, welche die Medizinalpersonen für die selbstständige und eigenverantwortliche [PAGE 926] Berufsausübung erreichen müssen. Die Universitäten sollen ihre Aus- und Weiterbildungsgänge nach diesen Zielsetzungen frei gestalten können. Richtig ist, dass eine eidgenössische Schlussprüfung bestehen bleibt.
Vonseiten der CVP-Fraktion legen wir grossen Wert darauf, dass die Kernkompetenzen für die Grundversorgung im Gesetz die notwendige Bedeutung bekommen. Der Beruf des Allgemeinpraktikers muss wieder attraktiver werden. Vor allem in ländlichen Gegenden zeichnet sich ein Mangel an Hausärzten ab. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Lustenberger Ruedi 04.3786 schreibt, trägt das Medizinalberufegesetz mit der Definition der Aus- und Weiterbildungsziele den speziellen Anforderungen der Hausarztmedizin in besonderem Masse Rechnung. Wir erwarten, dass die Universitäten bei der Umsetzung des Gesetzes der Hausarztmedizin den ihr zukommenden Stellenwert beimessen und beispielsweise Lehrstühle für Hausarztmedizin schaffen. Es ist klar, dass wir nicht alleine mit dem Gesetz die Attraktivität der Grundversorgung verbessern können.
Weitere Nachteile gegenüber den Spezialisten wie tiefere Einkommen und hohe zeitliche Beanspruchung müssen standespolitisch oder anders gelöst werden. Aber der Aus- und Weiterbildung kommt eine zentrale Bedeutung zu, und dazu schaffen wir mit dem Gesetz die notwendigen Voraussetzungen. Wir unterstützen daher auch den Antrag Gutzwiller, Artikel 17 Absatz 2 mit einer Litera bbis zu ergänzen. Die Befähigung der Ärzte, die Patientinnen und Patienten bis zum Lebensende zu begleiten, liegt im Interesse einer ganzheitlichen Hausarztmedizin.
Die universitären Medizinalberufe werden im Gesetz abschliessend geregelt. Der Bundesrat hat die Kompetenz, weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe zu bezeichnen. Die CVP-Fraktion unterstützt diese Kompetenzregelung in Artikel 2 des Gesetzes und will im Interesse einer gesamtschweizerischen Harmonisierung keine Delegation der Kompetenz an die Kantone, weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens zu bezeichnen.
Unser Land ist zu klein, um noch kantonale universitäre Berufe zuzulassen. Die abschliessende Bundeskompetenz liegt aber nicht nur im Interesse einer einheitlichen Anerkennung von Medizinalpersonen, sondern ist auch richtig mit Rücksicht auf die Kostenentwicklung in der Krankenversicherung. Es kann nicht angehen, dass die Kantone weitere Leistungserbringer zulasten der Krankenversicherer zulassen können und damit zusätzliche Kosten provozieren.
Sachlich richtig ist auch eine gesamtschweizerische Definition der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung. Die Kantone unterstützen diese bisher in ihrem Kompetenzbereich liegende Vereinheitlichung. Die Mobilität der Medizinalpersonen und die Freizügigkeit gebieten es, auf nationaler Ebene einheitliche Regeln für die Berufsausübung zu definieren.
Bei der Frage der Haftpflichtversicherung in Artikel 36 haben wir Vorbehalte gegenüber einem Obligatorium. Offenbar kennen zurzeit nur sieben Kantone eine obligatorische Haftpflichtversicherung. Es ist fraglich, ob und in welcher Form es nun gesamtschweizerisch ein Obligatorium braucht. Nicht unbedingt als geglückt beurteilen wir die Kommissionsformulierung, sind doch besondere kantonale Lösungen zu vermeiden. Wir werden daher die Anträge Hochreutener oder Dunant unterstützen.
Wir unterstützen die Bestimmungen über die Werbeeinschränkungen sowie die Unabhängigkeits- oder gewissermassen "Korruptionsverhinderungsbestimmungen" in Artikel 40. Wir haben diese Problematik schon verschiedentlich diskutiert: im Heilmittelgesetz und im KVG. Es ist daher richtig, eine entsprechende Bestimmung bei den Berufspflichten aufzunehmen.
Wir sind auch der Meinung, dass "der Besitz eines Bachelor-Diploms eines akkreditierten Studiengangs" als Voraussetzung für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung ins Gesetz aufgenommen werden soll. Die Schweizer Universitäten haben für das Medizinstudium die Einführung der Bologna-Reform bis spätestens 2010 beschlossen. Es ist daher nahe liegend, das Bachelor-Diplom ins Gesetz aufzunehmen - im Interesse einer grösseren Durchlässigkeit unter den Universitäten, das heisst eines freien Zugangs der Studierenden zu den verschiedenen Universitäten nach dem Bachelor.
Die CVP-Fraktion tritt auf den Gesetzentwurf ein und wird ihm im erwähnten Sinne zustimmen.