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Stähelin Philipp · Ständerat · 2005-05-31

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-05-31

Wortprotokoll

Der Entwurf des Bundesrates sieht keine Übergangsregelung vor, auch nicht bei der Erhebung der Quellensteuer nach Artikel 97a Absatz 1. Die Inkraftsetzung soll gemäss der Botschaft in Absprache zwischen dem Bund und den Kantonen erfolgen. Mir scheint aber, dass wir die folgende Problematik im Gesetz selbst lösen sollten.

Nach der vorgeschlagenen neuen Regelung sollen nichtbörsenkotierte und nicht frei handelbare Optionen im Zeitpunkt der Ausübung besteuert werden. Es gibt derzeit aber zahlreiche Fälle von Arbeitnehmern, die mit ihren in der Schweiz zugeteilten Optionen ins Ausland gezogen sind und ihre Optionen dort ausüben werden. Das sind namentlich sogenannte Expatriates, die in der Regel in einer anderen Konzerngesellschaft im Ausland weiterbeschäftigt werden. Für solche Personen kennt das geltende Recht keine Nachbesteuerung bei Ausübung der Option im Ausland.

Nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Regelung müsste der Schweizer Arbeitgeber nun auch in solchen Fällen die Quellensteuer erheben. Eine solche rückwirkende Besteuerung wäre, soweit ich mich an meine Zeit als kantonaler Finanzdirektor erinnere, einerseits wohl ein Verstoss [PAGE 430] gegen den Grundsatz, dass bei Steuergesetzänderungen keine rückwirkende steuerliche Belastung für den Steuerpflichtigen eintreten darf. Hinzu kommt andererseits, dass der Arbeitgeber die neue Quellensteuer in den meisten Fällen selber tragen müsste, da die bisherigen Optionspläne bzw. Optionsverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wohl nirgends ein Nachbesteuerungsrecht des schweizerischen Arbeitgebers vorsehen. Der Arbeitgeber hat deshalb keine Möglichkeit, die Quellensteuer von seinem früheren Arbeitnehmer zurückzufordern. Da aber der Arbeitnehmer der eigentliche Schuldner der Steuer ist, wäre ein solches Resultat stossend.

International wird die neue OECD-Regelung zur Besteuerung der Mitarbeiteroptionen - der Bundesrat hat sie erwähnt - unter den Doppelbesteuerungsabkommen erst in den nächsten Monaten in Kraft treten. Die Arbeitgeber weltweit hatten bisher keine Veranlassung, in ihren Optionsverwaltungssystemen eine Nachbesteuerung des Arbeitnehmers bei Wegzug und Ausübung im Ausland sicherzustellen. Ein schweizerischer Arbeitgeber, beispielsweise einer Tochtergesellschaft eines US-Konzerns, kennt heute zudem aufgrund der weltweit implementierten Optionsverwaltungssysteme den Wohnsitz seines weggezogenen Arbeitnehmers bei Ausübung nicht. Er kann aber in der Regel in Erfahrung bringen, wann eine Option ausgeübt worden ist. Neue Systeme werden erst auf den Markt kommen und von den Firmen betrieben werden, wenn die neuen OECD-Regelungen mit Nachbesteuerungsrecht des Staates, wo die Optionen verdient wurden, international verbreitet Anwendung finden.

Dies bedingt in den allermeisten Fällen, wie jetzt in der Schweiz, die Schaffung einer gesetzlichen Besteuerungsgrundlage im internen Steuerrecht. Es ist deshalb sachgerecht, die neue Quellensteuerregelung erst für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebene Optionen einzuführen. Auch in den meisten anderen Staaten besteht meines Wissens derzeit noch keine Möglichkeit zur Nachbesteuerung.

Da nach heutigem Recht keine Nachbesteuerungsmöglichkeit besteht, beschränken sich die potenziellen Ausfälle einer solchen Übergangsbestimmung auf Optionen, die vor dem Inkrafttreten ausgegeben und noch nicht ausgeübt worden sind. Da aber ein Grossteil dieser Optionen bereits bei der Zuteilung - dies die bisherige Praxis - und in Einzelfällen, in den Kantonen Waadt und Genf, beim Wegzug besteuert worden ist, dürften die potenziellen Ausfälle nicht ins Gewicht fallen.

Ich bitte Sie deshalb, der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung zuzustimmen.