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Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-05-31

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-05-31

Wortprotokoll

Ich beschränke mich auf drei Punkte:

1. Aufgrund des geltenden Rechtes und gemäss der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes wäre die Leistung von Amtshilfe an die USA nicht möglich, es sei denn, die USA würden ihr Verfahren ändern.

2. Alle Staaten der Welt, die in irgendwelcher Weise in den Finanzmarkt integriert sind, leisten einander gegenseitig Amtshilfe.

3. Die für uns allein sich stellende Frage lautet: Ist dieses amerikanische System wirklich so völlig anders als das unsere, ja oder nein?

Zu 1: Wenn gesagt wird, bei uns rechtfertige sich die Veröffentlichung der Namen von Tätern und deren Taten erst dann, wenn sie rechtskräftig verurteilt seien, stimmt das nicht. Bei uns sind sämtliche Strafverfahren öffentlich, also bereits in einem Zeitpunkt, wo das Gericht auch nicht annähernd darüber entschieden hat, ob jemand schuldig ist oder nicht. Also hören auch bei uns die Rechte des Persönlichkeitsschutzes in einem Zeitpunkt auf, der mit demjenigen in den USA vergleichbar ist. Auch die USA führen ein Vorverfahren durch, und der "litigation release" ist im Prinzip der Augenblick, wo man vom Vorverfahren ins eigentliche Verfahren einsteigt.

Zu 3: Wir können schon sagen, wir hielten die Persönlichkeitsrechte bei uns in idealer Weise hoch. Aber dem ist nicht so! Sie haben Polizei-Medienmitteilungen, Sie haben Mitteilungen von Staatsanwaltschaften, der Bankenkommission, von Untersuchungsrichtern in Zürich, die nicht nur in Einzelfällen, sondern geradezu mit einer gewissen Systematik die Öffentlichkeit darüber orientieren, was läuft. Entscheidend ist doch Folgendes: Wie beurteilt ein Aussenstehender die Informationspraxis in der Schweiz? Ist es für einen Amerikaner wirklich einsehbar, dass es bei uns so völlig anders ist als in seinem Land? Nur dann, wenn eine krasse Differenz bestehen würde, dürften wir den hehren Standpunkt [PAGE 439] einnehmen, bei uns gelte der Persönlichkeitsschutz bis zum Gehtnichtmehr. Das stimmt aber nicht!

Ich ersuche Sie, die faktischen Gegebenheiten, die basierend auf Bestimmungen der Strafprozessordnung bestehen, zu realisieren und sich bewusst zu werden, dass das System bei uns gar nicht so anders ist.