Wicki Franz · Ständerat · 2005-06-01
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-01
Wortprotokoll
Im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbericht 2004 besuchten die Subkommissionen Gerichte der GPK beider Räte das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht. Wir besprachen sowohl in Lausanne wie auch in Luzern mit den Gerichtspräsidenten und weiteren Mitgliedern des Gerichtes die Tätigkeit im Jahr 2004, aber auch grundsätzliche und aktuelle Fragen. Beim Besuch des Bundesgerichtes in Lausanne erklärte dessen Präsident, Bundesrichter Nay, zu Beginn, auch wenn die GPK nicht die Rechtsprechung zu kontrollieren habe, müsse zwischen den Gewalten doch keine hermetische Abtrennung bestehen. In diesem Sinne konnte denn auch eine gute Aussprache geführt werden.
Beim Bundesgericht in Lausanne nahmen die Eingänge im Jahr 2004 um 5,3 Prozent und die Erledigungen um 3 Prozent zu. Insgesamt resultiert somit eine Zunahme der pendenten Fälle. Interessant war die Analyse, mit welcher das Bundesgericht die Entwicklung der Geschäftslast seit 1997 darlegen konnte. Nach dem Höchststand in den Jahren 1999 und 2000 verzeichnete das Bundesgericht einen ebenso markanten Rückgang von 5600 Fällen auf 4600 Fälle. Dieser Rückgang entlastete das Bundesgericht merklich und ermöglichte es, Pendenzen abzubauen und die durchschnittliche Verfahrensdauer zu verkürzen. Diese beträgt heute drei Monate. Seit zwei Jahren ist die Geschäftslast wieder im Zunehmen begriffen. Die jüngsten, aktuellen Zahlen zeigen, dass im laufenden Jahr eine Zunahme der Eingänge um 11 Prozent zu verzeichnen ist.
Was die Gerichtsorganisation und die Gerichtsverwaltung anbetrifft, ist für das Berichtsjahr zu vermerken, dass in Lausanne das Bundesstrafgericht und die Anklagekammer weggefallen sind; sie sind seit dem 1. April 2004 in Bellinzona angesiedelt. Durch diese Entlastung konnte Personal eingespart werden, zeitweise waren bis zu sieben Gerichtsschreiberstellen vakant. Diese werden aufgrund der zunehmenden Geschäftslast zurzeit aber sukzessive wieder besetzt.
Nebst Belastung, Gerichtsorganisation und Konfliktbewältigungsfragen haben wir mit dem Bundesgericht auch das Thema Bundesgerichtsurteile und Politik besprochen, sicher ein Thema von allgemeinem Interesse. Aus dem Kreis der GPK wurde gemäss Protokoll folgende Frage aufgeworfen: "Das Bundesgericht fällt auch Urteile, die im Zusammenhang stehen mit der Politik. Sie sind gewissen Leuten sehr stark aufgestossen. Ist es üblich, dass veröffentlicht wird, wie ein Urteilsspruch zustande gekommen ist? Es besteht doch die Gefahr, dass Richter unter Druck kommen und genötigt werden, nach Parteibuch zu richten."
Bundesgerichtspräsident Giusep Nay erklärte dazu, es sei eine schweizerische und wahrscheinlich auch weltweit einmalige Tradition, dass die Urteilsberatungssitzungen öffentlich stattfinden, die Richter sich also für ihre Beratungen nicht zurückziehen. So wird auch öffentlich, welcher Richter wie entschieden hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtspräsidenten würde es der Sache dienen, wenn die Namen der Richter von den Medien nur in Ausnahmefällen publik gemacht würden. Vor allem sollte in der Regel darauf verzichtet werden, die Parteizugehörigkeit anzugeben, sonst werde ein falscher Eindruck erweckt und es würden Spekulationen gemacht. Der Bundesgerichtspräsident vertrat die Ansicht, es sei die Aufgabe und persönliche Pflicht jedes Richters, sich gegenüber der eigenen Partei unabhängig zu geben. Von politischen Urteilen könne nur dann gesprochen werden, wenn man aufgrund der schriftlichen Urteilsbegründung nachweisen könne, es sei politisch und nicht rechtlich begründet worden. Solche Vorwürfe habe er jedoch noch nie gehört. Dass ein Urteil politische Auswirkungen habe, sei klar und unvermeidlich. Das heisse aber noch lange nicht, betonte er, dass aus politischen Motiven so oder anders entschieden worden sei.
Ein anderes Thema war die Umsetzung der Totalrevision der Bundesrechtspflege. Für die Umsetzung des Bundesgerichtsgesetzes wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche ihre Arbeit aufgenommen hat; dies, obwohl die Beratungen im Parlament noch nicht definitiv abgeschlossen sind. Wir betrachten das aber als richtig. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es begrüssen würde, wenn die Anzahl der Bundesrichter möglichst rasch festgelegt würde, denn im Bundesgerichtsgesetz ist vorgesehen, dass die genaue Anzahl Bundesrichter in einer Verordnung der Bundesversammlung bestimmt wird.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Vereinheitlichung der Amtsdauer. Beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) läuft die geltende Amtsdauer für Richter und Ersatzrichter Ende 2007 aus, beim Bundesgericht erst 2008. Dazu kommt, dass die Amtsdauer der ausserordentlichen Ersatzrichter mit dem Inkrafttreten des [PAGE 449] Bundesgerichtsgesetzes, also auf Ende 2006, ausläuft und dass das Bundesgerichtsgesetz bei den Ersatzrichtern bzw. nebenamtlichen Richtern eine Reduktion vorgesehen hat. Die Anzahl von heute 41 nebenamtlichen Richtern muss demnach bestimmt um ein Drittel reduziert werden. Deshalb ist das Bundesgericht mit einem Schreiben vom 14. März 2005 mit der Bitte an die Gerichtskommission gelangt, man solle die zurückgetretenen nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter nicht mehr ersetzen. Im Übrigen ist nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz eine Integration der beiden Bundesgerichte, des Bundesgerichtes in Lausanne und des EVG in Luzern, vorgesehen. Es wird in Zukunft nur noch ein Gesamtgericht geben. Für die entsprechenden Vorbereitungen wurde ein Siebnergremium gebildet, bestehend aus fünf Richtern und Richterinnen aus Lausanne und zwei aus Luzern.
Damit komme ich zum Eidgenössischen Versicherungsgericht. Beim EVG haben wir gegenüber der Vorperiode einen leichten Anstieg bei den Eingängen zu verzeichnen. Insgesamt wurden 2222 Fälle erledigt. Das sind jedoch 15 Prozent weniger als im Jahr 2003. Laut Geschäftsbericht gibt es mehrere Gründe für den markanten Rückgang der Erledigungen. Abgesehen vom krankheitsbedingten Ausfall von zwei Richtern konnten verschiedene Pensenreduktionen bei Urteilsredaktoren nicht kompensiert werden. Als weiterer Grund wird die Konzentration auf die Erledigung alter und komplexer Fälle als Folge eines vom Gericht eingeführten Controllings angegeben.
Was den internen Konflikt am EVG anbetrifft, so heisst es im Geschäftsbericht 2004: "Eine Konfliktbereinigung konnte im Berichtsjahr nicht erfolgen." Über die Entwicklung im Januar/Februar 2005 habe ich Sie anlässlich der Jahresberichterstattung der GPK an der Sitzung vom 28. Februar dieses Jahres orientiert.
Inzwischen hat das Richterkollegium des EVG an einer Klausursitzung Regeln zur Zusammenarbeit und zum Konfliktmanagement erarbeitet. Sie sind an der Gesamtgerichtssitzung vom 22. Februar verabschiedet worden. Ähnliche Regeln für die Konfliktverhinderung und -beilegung hat im Übrigen auch das Bundesgericht in Lausanne Ende 2004 erlassen.
Der Präsident des EVG erklärte gegenüber der GPK, es bestünden keine Probleme mehr. In informellen Gesprächen mit einzelnen Richterinnen und Richtern nach der Sitzung in Luzern wurde dies jedoch nur mehr oder weniger bestätigt.
Seit dem 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Kraft. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung des EVG. Das Gericht hat seither einige Urteile gefällt, mit denen seit langem anstehende, zum Teil grundlegende Rechtsfragen geklärt worden sind.
Dies zu den beiden höchsten Gerichten.