Hess Hans · Ständerat · 2005-06-02
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-02
Wortprotokoll
Ich danke dem Bundesrat und vorab Herrn Bundesrat Joseph Deiss, dass er die Motion zur Annahme empfiehlt. Verunsichert bin ich aber aufgrund der nun vorliegenden Antwort, ob der Bundesrat die Motion nun in meinem Sinne umsetzen will, so, wie die Motion formuliert ist, oder ob er dies im Sinne seiner Überlegungen im Rahmen der Motionsantwort umzusetzen gedenkt.
Ich halte der Klarheit halber fest, dass meine Motion weiter geht, als der Bundesrat gemäss seiner Stellungnahme gehen will. Der Bundesrat geht in seiner Stellungnahme nämlich davon aus, dass primär die bisherige Strategie der bestmöglichen Harmonisierung fortgeführt und wo nötig intensiviert werden soll. Erst sekundär, nämlich für diejenigen Produktebereiche, für die eine Harmonisierung nicht möglich ist beziehungsweise wo noch gar nicht oder unvollständig harmonisiert ist, soll das Cassis-de-Dijon-Prinzip einseitig angewandt werden.
Dies widerspricht der Intention meiner Motion. Es wird verkannt, dass die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auf effiziente und unbürokratische Art viele bestehende Hemmnisse beseitigen wird. Mit der einseitigen grundsätzlichen Anerkennung von EU-Normen durch die Schweiz stärken wir unsere Wettbewerbsfähigkeit auf einen Schlag und mit Wirkung ab sofort. Wofür immer man sich aber entscheiden wird - wichtig wird sein, dass die Anerkennung der in der EU geltenden technischen Normen im Sinne einer Sofortmassnahme unverzüglich erfolgt, und zwar für alle Bereiche, die harmonisierten wie auch die nichtharmonisierten. Wir sollten nicht lange Jahre verhandeln und in der Zwischenzeit zulassen, dass wir weiter vom Ausland aus - ich benutze diesen Ausdruck - abgezockt werden. Ich glaube eigentlich auch nicht so recht daran, dass die EU an solchen Verhandlungen interessiert ist. Denn es sind im Wesentlichen EU-Unternehmen und deren schweizerische Generalimporteure, die von diesen Handelshemmnissen profitieren.
Es wird, auch dies ist wichtig, immer Ausnahmen vom Grundsatz der einseitigen Anerkennung von EU-Vorschriften geben. Diese sind notwendig. Ich denke da zum Beispiel an den Tierschutz. Solche Ausnahmen müssen aber zum Schutz öffentlicher Interessen auch wirklich nötig sein. Der Bundesrat will - das ist positiv zu vermerken - bei der Gestaltung von Ausnahmen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Rechnung tragen. Dies wird verhindern, dass wir Ausnahmen zulassen, deren Schranken zu tief angesetzt werden und welche nicht dem Schutz öffentlicher Interessen dienen.
Ich weiss und bin mir bewusst, dass es sehr schwierig ist, genau zu sagen, was gesetzlich getan werden soll, bevor die Texte formuliert sind. Das wird wohl auch der Grund sein, weshalb die Stellungnahme des Bundesrates nicht überall ganz klar und eindeutig ausfällt. Wichtig ist die Umsetzung. Wir müssen Nägel mit Köpfen machen, und ich erlaube mir in diesem Zusammenhang, auf einen Artikel in der "NZZ" vom 28./29. Mai 2005, Seite 23, zu verweisen.
Daher erlaube ich mir, hier festzuhalten, worauf es meiner Meinung nach bei der Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) ankommt:
1. Es muss im THG der Grundsatz verankert werden, dass Produkte, die in den Mitgliedstaaten der EU in Verkehr sind, in der Schweiz ohne weiteres vertrieben werden dürfen. Es ist also sicherzustellen, dass ein Importeur keine Ursprungsnachweise, -bescheinigungen usw. erbringen muss. Nachzuweisen ist einzig, dass die Produkte auf EU-Märkten gekauft wurden.
2. Es muss im THG ausdrücklich klargestellt werden, dass Schweizer Unternehmen auch für den schweizerischen Markt nach EU-Vorschriften produzieren und vertreiben dürfen.
3. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollten wenn möglich nur auf Gesetzesstufe eingeführt werden können. Falls dies nicht praktikabel sein sollte, kann dies auch auf tieferer Stufe geschehen, beispielsweise durch den Bundesrat. Entscheidend ist dabei aber, dass sichergestellt wird, dass für Ausnahmen hohe Schranken gesetzt werden. Vor allem verfahrensrechtliche Schranken eignen sich dafür besonders gut.
4. Es muss festgehalten werden, dass die Bestimmungen des THG bestehenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend technische Vorschriften vorgehen.
5. Die Umsetzung muss auch für KMU praktikabel sein. Unternehmen können nicht zum Voraus wissen, was spezialgesetzlich geregelt ist und wo das Cassis-de-Dijon-Prinzip gilt. Ein Unternehmer muss also einkaufen können, was auf EU-Märkten zu haben ist, und es muss Aufgabe der Verwaltung sein, in Ausnahmefällen Einfuhrverbote durchzusetzen.
6. Letztlich ist auch denkbar, dass die Produkte, für die Ausnahmen gemacht werden müssen, auf einer sogenannten Negativliste festgehalten werden.
Aber nochmals: Ich danke dem Bundesrat, dass er grundsätzlich bereit ist, die Motion entgegenzunehmen.