Lauri Hans · Ständerat · 2005-06-13
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-06-13
Wortprotokoll
Der Aufnahme eines neuen Absatzes 3 in Artikel 25 des Parlamentsgesetzes liegen die folgenden Überlegungen zugrunde: In der Regel ist es notwendig und hinreichend, wenn im Kreditbeschluss die Zweckbestimmung des Verpflichtungskredites und der Höchstbetrag festgelegt werden. Soll der Kreditbeschluss zeitlich beschränkt werden, so ist dies zusätzlich ausdrücklich zu beschliessen. Selbstverständlich ist, dass sich sowohl die einzugehenden Verpflichtungen als auch die durch solche Verpflichtungen ausgelösten Zahlungen auf eine materiellrechtliche Grundlage zu stützen vermögen.
Darüber hinaus hat sich in der Praxis fallweise das Bedürfnis ergeben, im Kreditbeschluss zusätzlich normative Bestimmungen über Modalitäten und Auflagen einzufügen, die bei der Beanspruchung des Kredites zu beachten sind. Solche Nebenbestimmungen liegen innerhalb der Finanzhoheit der eidgenössischen Räte und dürfen daher im Rahmen eines [PAGE 582] einfachen Bundesbeschlusses verabschiedet werden. Hingegen wäre es nicht zulässig, mit dieser Erlassform in Bereiche einzugreifen, die der Gesetzgebung vorbehalten sind. Unzulässig wäre es etwa, mit dem Kreditbeschluss die gesetzlich festgelegten Beitragsvoraussetzungen anzupassen.
Der neue Absatz 3 nimmt das erwähnte Bedürfnis auf und bringt mehr Rechtssicherheit in einen Bereich, der in der Vergangenheit von Zeit zu Zeit immer wieder zu Diskussionen Anlass gab. Aus Gründen der Gesetzessystematik gehört er nicht ins FHG, sondern ins Parlamentsgesetz, weshalb wir darüber hier bei Artikel 65 betreffend die Änderung bisherigen Rechtes legiferieren.