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Schwaller Urs · Ständerat · 2005-06-14

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-14

Wortprotokoll

Wie Sie aus dem Bericht der SGK ersehen können, war die Kommission mit einem erdrückenden Stimmenmehr der Auffassung, es brauche nun eine sich entwickelnde Rechtspraxis, bevor man das Gesetz erneut ändere. Bei Swissmedic sei eine Reihe von Rechtsfällen hängig. Diese seien äusserst kompliziert und würden zudem von der Gegenseite mit Rekursen dauernd blockiert. Dies wurde uns zumindest so gesagt, ich kann es nicht beurteilen.

Mir ist es wichtig, dass man nun aus der Abschreibung der beiden nicht sehr präzis und auch nicht glücklich formulierten Initiativen nicht den vorschnellen Schluss zieht, es sei in diesem Bereich alles in Ordnung. Aus verschiedenen Gesprächen und den vor Jahren in meinem Kanton im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Rabatten an öffentliche Spitäler gemachten Erfahrungen weiss ich, dass die Regelung und die Transparenz in Bezug auf die Ausweisung sowie auf die Weitergabe von Rabatten und Vergünstigungen ohne Zweifel verbesserungsfähig sind.

Wichtig ist mir, dass diese Rückvergütungen klar ausgewiesen werden und sich diese Geldflüsse für die Patienten und die Kassen auch im verrechneten Preis der Medikamente und der Medizinalprodukte niederschlagen. Dann geht es mir darum, für die Medikamente verschreibenden Personen zu starke oder überschiessende Anreize zu kappen, teurere Medikamente zu verschreiben, weil diese höhere Rückvergütungen oder Rabatte ergeben. Die allfälligen geldwerten Vorteile dürfen nicht derart sein, dass die Verschreibung von Arzneimitteln und medizinischen Produkten beeinflusst wird.

In Anbetracht der gegenüber den beiden Initiativen eindeutig ablehnenden Stimmung in der Kommission habe ich auf die Einreichung eines anderslautenden Antrages verzichtet. Ich werde die Sache aber mit der Kommissionspräsidentin, die leider an diesem Tag abwesend war, im Auge behalten und schliesse nicht aus, dass ich, wenn die in Aussicht gestellten Entscheide von Swissmedic einmal vorliegen, in geeigneter Form in diesem Rat nachstosse, um eine schweizweit einheitlichere und befriedigendere Interpretation von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes zu erreichen. Dies ist im Interesse der zahlenden Patienten und natürlich unserer Kassen.