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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-06-14

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-14

Wortprotokoll

Ich unterstütze den klaren Entscheid der Kommission, denn die Konsequenzen eines Entscheides auf Folgegeben in den beiden Räten hätten in der Umsetzung - das haben wir in der Diskussion gespürt - zu grossen Schwierigkeiten, zu neuer Rechtsunsicherheit und zu einer Fülle neuer Gerichtsurteile geführt. Vielleicht erinnern sich einige von Ihnen noch an die Diskussionen, die wir bei der Formulierung von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG) hier im Parlament hatten; es ist noch nicht so lange her. Ziel dieser Vorschrift waren Transparenz und Unabhängigkeit bei der Verschreibung; Ziel war nicht die Abschaffung der Rabatte, weil dadurch letztlich vor allem eine Reduktion der Gesundheitskosten entsteht. Die Frage war damals brisant und die Praxis undurchsichtig. Ich erinnere Sie vor allem an die Rabattpraxis bei den frei praktizierenden Ärzten, nicht so sehr bei den Spitälern.

Dass neue Gesetzesvorschriften immer interpretationsbedürftig sind, hängt auch mit der Art und Weise unserer Gesetzgebung zusammen. Was sind denn handelsübliche oder betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte? Hier im Parlament hat man sich nicht allzu lange darüber unterhalten; es war eine Formulierung, die im letzten Moment eingebracht wurde. Die Gerichtspraxis ist erst am Anlaufen, verschiedenste Entscheide sind immer noch hängig. Industrie, Kantonsapotheker usw. sind unsicher, wie die Handhabung erfolgen soll. Unterdessen hat sie sich aber anhand einiger Leitentscheide einigermassen eingespielt.

Dass Swissmedic so rasch wie möglich eine vernünftige Praxis sicherstellt, ist im Interesse aller Beteiligten. Die Spitäler sind unterdessen zufrieden mit der Praxis, die sich eingespielt hat; insbesondere profitieren das Genfer HUG, aber auch die Universitätsklinik Zürich von den Rabatten. Sie sind klar dargelegt und müssen ausgewiesen werden; ich denke, das ist das Entscheidende, auch bei den Ärzten und Pharmafirmen.

Ziel war es nicht - wie dies seit 2002 der Fall war -, dass die Spitäler und damit der Steuerzahler, der für die Spitalkosten zu mindestens 50 Prozent aufkommt, durch die Nichtgewährung von Rabatten vonseiten der Pharmaindustrie belastet werden sollen. Es handelte sich, wie wir gehört haben, um Mehrkosten von rund 60 Millionen Franken.

Jede Auslegung von Artikel 33 HMG schafft eine Vermischung zwischen den Zielen der sozialen Krankenversicherung auf der einen Seite und den Aufgaben des Heilmittelgesetzes auf der anderen. Das Parlament hat seinerzeit einen Artikel formuliert, der nicht gerade vorbildliche Gesetzgebung beinhaltet: Absatz 1 umschreibt ein Verbrechen, Absatz 2 ein Vergehen und Absatz 3 die interpretationsbedürftigen Ausnahmen.

Bis heute sind kaum strafrechtliche und praxisrelevante Urteile ergangen. Wir haben jetzt als Parlament zwei Möglichkeiten:

1. Wir korrigieren die unbefriedigende Situation durch eine Neufassung von Artikel 33 und verschiedener weiterer Artikel, nicht aber durch die Standesinitiativen, die ganz erhebliche Mängel aufweisen. In der Kommission habe ich verschiedene Vorschläge eingebracht, welche auch geprüft wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit müssten dann eine sinnvolle und gesundheitspolitische Bestechungsnorm und eine Ausnahmeregelung formuliert werden, die den mit den Rabatten verbundenen Arzneimittelhandel zulässt.

2. Wir verzichten heute, nach nur drei Jahren, auf eine Neuregelung und schauen, ob die Interpretationen durch Swissmedic zu befriedigenden Resultaten führen - das ist der Vorschlag der Kommission. Dieser zweite Weg ist zwar bequemer; wir haben aber auch gehört, dass die Gerichtspraxis zu greifen beginnt.

Die Schnittpunkte sind nach wie vor schwammig, und der Unterschied zwischen Rabatt- und Geldwertvorteilen ist fliessend. Finanzierung von Assistenzstellen, Kongresseinladungen, Markteinführung neuer Medikamente, klinische Studien - dies alles ist notwendig und kann auch mitfinanziert werden. Entscheidend aber ist die Transparenz. Die Idee, dass wir mittels Gesetzgebung alle Missbräuche verhindern können, ist ein Lieblingsthema unserer Gesetzgebung. Dies wird jedoch nie möglich sein. Als Juristin muss ich mir aber auch die Frage stellen, inwieweit es zulässig ist, dass Swissmedic die Pharmafirmen berät, was in der Rabattgestaltung zulässig ist und was nicht, und gleichzeitig auch als erstinstanzliche Verwaltungsbehörde die Entscheide darüber fällt.

In der Kommission wollte ich mit meinen Anträgen eine klarere Gesetzgebung, eine Trennung der Strafbestimmungen von den gesundheitspolitischen Anliegen erreichen. Ich wollte aber auch eine Regelung erreichen, die sich nicht alleine auf Medikamente bezieht, sondern auch Medizinprodukte mit umfasst; ich denke, auch Labors, Apparaturen usw. haben ein grosses Potenzial bei der Rabattgestaltung und müssten auch erfasst sein von Regelungen bezüglich aktiver und passiver Bestechung. Dies muss aber im Strafgesetzbuch geregelt sein, und zwar mittels einer Formulierung, die klarstellt, ob es sich um ein Verbrechen oder um ein Vergehen handelt, währenddem Artikel 87 nur erkennen lässt, dass es Übertretungstatbestände sind.

Sie sehen, wir haben in dieser Gesetzgebung nicht sehr sorgfältig gearbeitet. Der Bericht der Verwaltung zu meinen Anträgen, den ich übrigens bestens verdanke, zeigt aber auch auf, dass eine neue Gesetzgebung nicht so einfach ist. Wir müssen uns seriös mit dieser beschäftigen. Ich denke, [PAGE 601] es ist eine Aufgabe, die auch die Verwaltung selber vorgeschlagen hat. Ein Regelungsbedarf besteht in verschiedenen Bereichen; die SGK muss hier an der Sache bleiben.

In Würdigung der Sachlage bin ich aber mit dem Entscheid der SGK einverstanden; dies gleichzeitig mit dem Wunsch an die Swissmedic, durch rasche und sachgerechte Entscheide in den hängigen Rekursen und Verfahren die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen. Aufgrund der von CVP-Seite eingereichten Motion bleibt ja die Materie pendent. Entscheide müssen auch hier in kurzer Zeit getroffen werden.