Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-06-15
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
Ich habe noch Ausführungen zu Artikel 83b Absätze 3 und 3bis zu machen. Ich darf Ihnen sagen, dass ich dann mit meinem "Latein" am Ende bin.
Sie sehen, dass Ihnen die Kommission des Ständerates, im Unterschied zu Bundesrat und Nationalrat, etwas Neues beantragt. Stiftungen unterliegen grundsätzlich immer einer Revision - auch das haben wir heute schon gehört -, grössere einer ordentlichen und kleinere einer eingeschränkten Revision. Die Aufsichtsbehörde kann aber eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Ich verweise auf Artikel 83b Absatz 2.
Im Übrigen wird für die Revision der Stiftungen auf die einschlägigen Vorschriften des OR über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften verwiesen. Diese Bestimmungen können aber nicht in jeder Hinsicht zur Anwendung kommen. So macht insbesondere bei Stiftungen die Möglichkeit, dass eine Minderheit, die 10 Prozent des Kapitals vertritt, eine ordentliche Revision verlangen kann, keinen Sinn, weil es ja bei der Stiftung gar keine Beteiligten gibt.
Auf der anderen Seite sollte aber die Aufsichtsbehörde unter allen Umständen verlangen können, dass eine kleinere und nur zur eingeschränkten Revision verpflichtete Stiftung ausnahmsweise eine ordentliche Revision durchzuführen hat, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten erscheint. Wir schlagen Ihnen daher diesen Absatz 3bis vor, weisen aber klar darauf hin, dass die eingeschränkte Revision die Regel und die ordentliche Revision wirklich lediglich die Ausnahme darstellen muss.