Lexipedia

preparatory:AB 56692

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15

Wortprotokoll

Zu Artikel 729 Absatz 2 möchte ich etwas sagen. Es geht hier um die eingeschränkte Revision. Für die eingeschränkte Revision ist gestattet, dass die Revisionsstelle bei der Buchführung mitwirkt oder andere Dienstleistungen erbringt. Dieses Mitwirken heisst selbstverständlich nicht, dass die Revisionsstelle gleichzeitig die Buchhaltung führen und die Revision durchführen kann. Diese Bestimmung ist also einschränkend auszulegen. Sie gilt selbstverständlich nur für kleinere Gesellschaften. Aber gerade in solchen Betrieben besteht das Bedürfnis, dass die Revisionsstellen jeweilen beispielsweise auch Hinweise zur Art und Weise geben, wie die Buchführung gemacht werden soll, zum Beispiel bezüglich Kontenpläne usw.

Mein Hauptanliegen ist also, dass "Mitwirken" relativ eng auszulegen ist. Von Bedeutung ist auch der zweite Satz: "Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden."