preparatory:AB 56742
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
In einem Beitrag für eine demnächst erscheinende Festschrift habe ich zum Entwurf des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) Folgendes gelesen: Am Entwurf zum RAG "lässt sich nämlich beispielhaft ablesen, wie die Globalisierung das traditionelle, auf den Nationalstaat zugeschnittene Verfahren der Rechtsproduktion aus den Angeln hebt. Hier wird neues Recht nicht im politischen Diskurs entwickelt, sondern durch die normative Kraft des Faktischen."
Diese Feststellung hat zweifelsohne etwas Richtiges, aber nicht nur dies. Es besteht heute wohl auch zunehmend die Tendenz, zu glauben, alle Probleme - insbesondere auch Probleme im Zusammenhang mit der Wirtschaft - liessen sich durch das Recht lösen. Das führt mitunter zu einem überschiessenden Konkretisierungsgrad in der Gesetzgebung, und man erinnert sich dann an das Goethe-Wort in der Tragödie im ersten Teil von "Faust", wo Goethe Mephistopheles zum Studenten ausführen lässt: "Ich weiss, wie es um diese Lehre" - gemeint ist natürlich die Juristerei - "steht / Es erben sich Gesetz' und Rechte / Wie eine ew'ge Krankheit fort; / Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte / Und rücken sacht von Ort zu Ort. / Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage; / Weh dir, dass du ein Enkel bist! / Vom Rechte, das mit uns geboren ist, / Von dem ist, leider! nie die Frage."
Nun aber zur Sache. Mit Botschaft vom 19. Dezember 2001 hat der Bundesrat dem Parlament die Revision des GmbH-Rechtes zugestellt. Die RK-NR hat dann die Beratung dieser Vorlage sistiert und vom Bundesrat verlangt, die Änderung der Bestimmungen über die Revisionspflicht sowie die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren, welche ursprünglich Teil eines Vorentwurfes zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision und zu einer Verordnung über die Zulassung von Abschlussprüfern waren, gleichzeitig mit dem GmbH-Recht in die parlamentarische Beratung zu bringen. Am 23. Juni 2004 hat der Bundesrat dann die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechtes sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verabschiedet. In der Folge nahm die RK-NR die Beratungen auf, und die diesbezüglichen Geschäfte wurden vom Nationalrat in der vergangenen Frühjahrssession beraten.
Dieses Vorgehen macht zweifelsohne Sinn, ansonsten das GmbH-Recht bezüglich Revision nämlich gleich wieder hätte geändert werden müssen.
Materiell geht es beim Geschäft, das wir heute beraten, um drei Dinge: erstens um die Revision des GmbH-Rechtes, zweitens um die Änderung des Revisionsrechtes und drittens - damit zusammenhängend - um die Schaffung eines Gesetzes für die Revisionsaufsicht.
1. Zunächst einige Ausführungen zur Revision des GmbH-Rechtes: Die GmbH nimmt innerhalb des Gesellschaftsrechtes eine Mittelstellung zwischen den Personengesellschaften auf der einen Seite und den Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite ein. Ihre über weite Teile dispositive, d. h. nicht zwingende, gesetzliche Regelung weist demzufolge personalistische und kapitalistische Elemente auf. Auf einen kurzen Nenner gebracht, wurde mit der GmbH eine Organisationsform geschaffen, welche im Innenverhältnis den Rahmen für eine enge persönliche Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern abgibt und gleichzeitig nach aussen den Vorteil der beschränkten Haftung bietet.
Oder etwas pointierter ausgedrückt, wie dies 1936 der Berichterstatter im Nationalrat getan hatte: "So erscheint die GmbH als das Kreuzungsprodukt einer individualistischen Personenverbindung und einer Kapitalgesellschaft, als der Bastard einer Kollektivgesellschaft und einer Aktiengesellschaft, so eine Art juridisches Maultier."
Die GmbH wurde im Jahr 1936 - das Jahr ist nicht uninteressant - ohne grosse Begeisterung in das schweizerische Recht eingeführt, wobei man sich inhaltlich im Grundsatz an das deutsche GmbH-Recht hielt. Bis zum Jahr 1992 konnte die GmbH in der Schweiz kaum richtig Fuss fassen. Dann aber änderte sich die Situation schlagartig. Grund hiefür war vor allem das Inkrafttreten des neuen Aktienrechtes, welches aufgrund seiner teilweisen Erschwerungen, insbesondere was die Erhöhung des Aktienkapitals anbetrifft, die Rechtsform der GmbH favorisierte. Bestanden im Jahr 1992 [PAGE 618] lediglich etwa 3000 GmbH, so waren es im Jahr 2004 bereits 56 500.
Diese Entwicklung hatte aber auf der anderen Seite auch zur Folge, dass die Mängel des heutigen GmbH-Rechtes immer deutlicher in Erscheinung traten und logischerweise der Druck für eine Revision ständig zunahm. Als revisionsbedürftig empfunden wurden vor allem etwa die Unzulässigkeit von Einpersonengesellschaften - jedenfalls die gesetzliche Unzulässigkeit -, die Begrenzung des Stammkapitals, die atypische subsidiäre Solidarhaftung der Gesellschafter, die schwerfällige Handelbarkeit der Gesellschaftsanteile, aber auch die Tatsache, dass ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin nur einen Gesellschaftsanteil haben konnte. Dementsprechend lassen sich die wichtigsten Revisionspunkte wie folgt zusammenfassen:
Erster Punkt: Heute braucht es für eine GmbH von Gesetzes wegen mindestens zwei Personen, wobei fiduziarisch tätige sogenannte Strohmänner - und selbstverständlich auch "Strohfrauen" - allerdings zugelassen waren bzw. sind, aber mitunter verbunden mit doch erheblichen Kosten. Neu kann nun die GmbH ausdrücklich auch nur aus einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin bestehen.
Zweiter Punkt: Heute ist das Stammkapital sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt; es darf nicht weniger als 20 000 und nicht mehr als 2 Millionen Franken betragen. Neu soll die obere Begrenzung aufgehoben werden, insbesondere um das Wachstum einer auf Eigenkapital angewiesenen GmbH nicht zu beeinträchtigen, während die untere Begrenzung bestehen bleiben soll. Letzteres ist rechtlich gesehen zwar diskutabel, als politischer Entscheid aber wohl richtig.
Dritter Punkt: Heute gilt die folgende Haftungsregel: Grundsätzlich haftet das Gesellschaftsvermögen, subsidiär haften jedoch auch die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, soweit das Stammkapital nicht voll liberiert ist, und zwar in der Höhe des nicht einbezahlten Betrages des Stammkapitals. Neu haftet nur noch das Gesellschaftsvermögen, wobei allerdings das neue Recht dann vorschreibt, dass die Stammanteile - im Unterschied zum geltenden Recht - voll zu liberieren, also voll einzubezahlen sind.
Vierter Punkt: Heute verfügt jeder Gesellschafter oder jede Gesellschafterin - ich habe es bereits erwähnt - nur über eine einzige Stammeinlage, und diese Stammeinlage muss mindestens 1000 Franken oder ein Vielfaches hievon betragen. Die Übertragung einer Stammeinlage bedarf zudem eines öffentlich beurkundeten Vertrages. Nach neuem Recht nun soll der Nennwert der Stammanteile mindestens 100 Franken betragen, und es kann ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin auch über mehrere Stammanteile verfügen. Zudem bedarf die Übertragung eines Stammanteils lediglich noch eines Vertrages in der Form der einfachen Schriftlichkeit; die öffentliche Beurkundung ist nicht mehr erforderlich. Als Notar oder Notarin mag man das bedauern, aber von der Sache her ist es sicher richtig.
Als weitere wichtige Revisionspunkte möchte ich noch die Verbesserung des Minderheitenschutzes erwähnen, die Möglichkeit des Austritts oder des Ausschlusses von Gesellschaftern, die Nachschusspflicht, die Aufhebung des Erfordernisses, dem Handelsregister jährlich eine Liste der Gesellschafter oder der Gesellschafterinnen einzureichen. Im Weiteren sind Gründung und Kapitalerhöhung wie im AG-Recht geregelt, und es findet generell eine Harmonisierung des Rechtes der AG und der Genossenschaft angesichts der Revision des GmbH-Rechtes statt.
Abschliessend sei zur Revision des GmbH-Rechtes festgehalten, dass die GmbH weiterhin Zwischenglied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften bleiben soll. Sie wird demzufolge nicht zu einer "kleinen AG" mutiert.
2. Zur Änderung des Revisionsrechtes: Die Bestimmungen über die Revisionspflicht sollen inskünftig rechtsformneutral sein. Oder anders ausgedrückt: Die Revisionspflicht und deren Ausgestaltung werden nicht mehr an eine bestimmte Rechtsform angeknüpft. Sie gelten für alle Gesellschaften, AG, GmbH, Genossenschaften, aber auch für Vereine und Stiftungen, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Entscheidend ist somit die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens. Rechtstechnisch wird dies dadurch gelöst, dass die entsprechenden Bestimmungen beim Aktienrecht, Artikel 727ff., angesiedelt sind beziehungsweise werden und dass dann beim Recht der übrigen Gesellschaften - also GmbH, Genossenschaften, aber auch Vereine und Stiftungen - auf diese Bestimmungen im Aktienrecht verwiesen wird.
Materiell wird bei der Änderung des Revisionsrechtes zwischen der ordentlichen und der eingeschränkten Revision unterschieden. Der ordentlichen Revision unterliegen Publikumsgesellschaften, dann Gesellschaften, die bezüglich Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen bestimmte Schwellenwerte übersteigen, sowie Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Sodann muss eine ordentliche Revision auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen. Wenn das Gesetz keine ordentliche Revision verlangt, können die Statuten zudem vorsehen - oder die Generalversammlung kann entsprechend beschliessen -, dass eine ordentliche Revision erfolgt.
Durchgeführt wird die ordentliche Revision bei Publikumsgesellschaften durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und bei den übrigen Gesellschaften durch einen zugelassenen Revisionsexperten oder eine zugelassene Revisionsexpertin.
Die übrigen Gesellschaften unterliegen der eingeschränkten Revision, auch "review" genannt. Mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat. Dies ist von Bedeutung für kleinere Familiengesellschaften, für Genossenschaften und Stiftungen. Die eingeschränkte Revision wird durch einen zugelassenen Revisor oder eine zugelassene Revisorin durchgeführt.
3. Zur Schaffung eines Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG): Verschiedene Vorfälle in der Wirtschaft - im Ausland wie im Inland - haben die Notwendigkeit einer Neuregelung des Revisionsrechtes deutlich gemacht. Zu erwähnen sind etwa Fälle wie Enron, Worldcom oder Swissair oder der Zusammenbruch der Erb-Gruppe. Zusammen mit der Revision des Revisionsrechtes soll nun mit dem RAG eine qualitativ hochstehende Revision der Rechnungen der Unternehmen gewährleistet werden. Kernstück der Vorlage bildet die Schaffung einer staatlichen Aufsichtsbehörde. Sie entscheidet über die Zulassung von Revisionsstellen und gewährleistet, dass Revisionsdienstleistungen nur von qualifizierten Personen erbracht werden.
Die Aufsichtsbehörde übt aber auch die Aufsicht über die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften aus oder von Gesellschaften, die sich jenen unterstellen. Diesbezüglich ist nicht zu verkennen, dass Entwicklungen in den USA einen gewissen Einfluss auf die Schaffung und Ausgestaltung dieses Gesetzes gehabt haben. In diesem Zusammenhang von einer "Lex americana" sprechen zu wollen wäre aber meines Erachtens übertrieben. Auch die EU geht im Revisionsrecht zum System einer staatlichen Aufsicht über. Wichtig erscheint mir, dass nicht überschiessend legiferiert wird.
Gestatten Sie mir abschliessend noch einige Bemerkungen formeller Natur, damit Sie dann den Beratungen besser folgen können: Die Fahne enthält zwei Vorlagen. Die Vorlage 1 enthält zunächst die Änderungen der Revisionspflicht der Gesellschaften: umfassende Revisionspflicht, Anforderungen an die Revisionsstellen, ordentliche Revision, eingeschränkte Revision, gemeinsame Bestimmungen. Die Vorlage 1 enthält sodann die Änderungen des GmbH-Rechtes und die weiteren erforderlichen Änderungen des OR, insbesondere auch betreffend das Aktienrecht, aber auch betreffend das Genossenschaftsrecht sowie betreffend das Recht des Handelsregisters. Letztlich enthält Vorlage 1 die erforderlichen Übergangsbestimmungen und die erforderlichen Änderungen des bisherigen Rechtes. Die Vorlage 2 bezieht sich auf das RAG, also das Revisionsaufsichtsgesetz. [PAGE 619]
Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission für Rechtsfragen, auf diese Vorlagen einzutreten und den Anträgen der Kommission zu folgen.