Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · 2005-09-26
Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-26
Wortprotokoll
Ich möchte mit meinem Minderheitsantrag Artikel 82 Absatz 1bis streichen. Er lautet nämlich: "Wird der Vollzug der Wegweisung für die Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt, erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe." Es könnte ja z. B. der Fall eintreten, dass ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurde, dass im Herkunftsland einer Person nach Abschluss des Verfahrens ein Bürgerkrieg ausbricht oder dass jemand schwer krank wird. Es geht hier darum, dass ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren verwendet wird. Das heisst also: Die Person ist wieder in einem Verfahren, sie muss Fristen einhalten, muss Papiere beschaffen usw. Eigentlich müsste diese Person in dieser Zeit wieder Sozialhilfe bekommen, weil sie ja wieder in einem geregelten Verfahren ist, und sie sollte nicht einfach nur auf Ersuchen hin Nothilfe erhalten, wie es hier verlangt wird.
Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass in einem solchen Fall Sozialhilfe gewährt werden muss. Es ist der Fall 2A.692/2004, und der Entscheid ist nicht vor zweihundert Jahren gefällt worden, sondern am 9. Februar 2005. In solchen Fällen halten sich die Betroffenen wieder mit behördlicher Bewilligung und legal in der Schweiz auf. Im Bericht "Monitoring Nichteintretensentscheide" zum ersten Quartal 2004 und im Jahresbericht 2004/05 des BFM wird darauf hingewiesen, dass das BFM diesen Entscheid in Bezug auf seine subventionsrechtlichen Auswirkungen auf Weisungsebene umsetzen wird. Die Frage ist also: Ist jetzt dieser Entscheid umgesetzt worden? Warum also ist diese Bestimmung eingefügt worden, wenn sie gegen den Entscheid des Bundesgerichtes verstösst?
Die Regel ist grundsätzlich inkonsequent und stellt erneut eine unverhältnismässige und widersprüchliche Verschärfung dar. Trotz erneutem legalem Aufenthalt werden solche Personen in eine Notlage gedrängt und erhalten nur noch Nothilfe. Somit gibt es in diesem Fall keinen Unterschied mehr zu abgewiesenen Asylsuchenden, deren Status illegal ist. Die Angst vor mehr Wiedererwägungsgesuchen ist unbegründet. Solche Vorwürfe werden ja in solchen Fällen angeführt. Das Stellen eines Gesuches allein reicht für die Gewährung der Sozialhilfe nicht aus. Nur wenn die Behörden ein Gesuch als nicht von vornherein aussichtslos betrachten, erlauben sie den Aufenthalt.
Ich bitte Sie unbedingt, diesen ungerechtfertigten Mehrheitsantrag zu Artikel 82 Absatz 1bis abzulehnen, denn Menschen in ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren müssen das Recht auf Sozialhilfe haben.
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