Hofmann Hans · Ständerat · 2000-06-20
Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-20
Wortprotokoll
Dass es sich bei diesem Geschäft um ein aussergewöhnliches Geschäft handelt, beweist die immerwährende Behandlungsdauer. Der Schwangerschaftsabbruch beschäftigt die eidgenössischen Räte seit Jahrzehnten. Die vorliegende Parlamentarische Initiative wurde im April 1993 im Nationalrat eingereicht und steht nun, sieben Jahre später, in unserem Rat zur Beratung an. Es ist vor allem aber ein aussergewöhnliches Geschäft, weil sich die Frage, die es behandelt, nicht in ein politisches Schema - links, Mitte oder rechts - einordnen lässt. Diese Frage betrifft uns alle ganz persönlich: Es geht um uns Menschen, nicht um unser Zusammenleben, sondern um das menschliche Leben selbst und um das Leben unserer Kinder.
Beim Schwangerschaftsabbruch handelt es sich zuerst um eine Gewissensfrage und erst nach deren Beantwortung um eine juristische Frage. Als Nichtjurist halte ich mich in dieser Frage an mein Gewissen. Meinem Gewissen folgend stelle ich Ihnen den Antrag, nicht auf diese Parlamentarische Initiative einzutreten. Ich bin in meiner Grundhaltung gegen den Schwangerschaftsabbruch. Man vernichtet dabei meines Erachtens menschliches Leben; nach 12 oder sogar 14 Wochen kann man sicher nicht mehr sagen, dass man es im Keime ersticke. Ein 12 Wochen alter Embryo ist bereits ein kleiner Mensch, er hat einen Körper, Kopf, Arme, Beine, Hände und Füsse. Das Herz schlägt schon seit mehreren Wochen, er empfindet Wärme, Berührung, Bewegung; er kann also bereits fühlen, denn ab dem 40. Tag einer Schwangerschaft können seine Hirnwellen registriert werden. Einen bereits so stark ausgebildeten Embryo ohne grosse Not abzutreiben, ist für mich Tötung menschlichen Lebens.
Dazu kann ich nicht Ja sagen. Auch wenn immer wieder betont wird, dass dies ohnehin geschehe, so widerstrebt es mir, das einfach zu legalisieren.
Ich frage mich auch, ob eine Frau so viel Zeit braucht, um zu entscheiden, ob sie ein Kind behalten will. Ist diese meines Erachtens viel zu lange Bedenkfrist nicht eine Qual für die werdende Mutter? Eine Frau kann also diesen Entscheid - über Leben oder Nichtleben - fast drei Monate vor sich herschieben, einfach weil sie aufgrund des Gesetzes so viel Zeit zur Verfügung hat. Derweil wächst und wächst der Embryo heran und entwickelt sich zum kleinen menschlichen Wesen. Sicher gibt es jene Fälle, wo eine Frau ihre Schwangerschaft zu spät realisiert, weil die Monatsregel nicht sofort ausblieb, oder Fälle, wo relativ spät neue Fakten, soziale, psychische oder medizinische Probleme, auftreten. Aber diese Fälle sind nicht der Normalfall, sondern stellen die Ausnahme dar und sollten durch ein Indikationenmodell gelöst werden. Wir haben in unserer Gesetzgebung - auch in anderen Bereichen - immer wieder die Tendenz, die Ausnahme zu regeln. Das ist nach meinem Rechtsempfinden falsch. Ein Gesetz muss den Normalfall regeln; Ausnahmen und Sonderfälle gibt es überall und immer, und sie sollen auch als solche behandelt werden. Sie dürfen nicht zum Massstab für den Normalfall werden.
Das trifft bei einer so elementaren Frage wie dem werdenden menschlichen Leben erst recht zu. Im Normalfall weiss eine Frau spätestens drei Wochen, nachdem das Kind gezeugt wurde, dass sie schwanger ist. Bei den heute zur Verfügung stehenden Verhütungsmethoden sollten ungewollte Schwangerschaften im Normalfall - an Aids ist da leider auch noch zu denken - eher die Ausnahme bilden. Nach dem Ausbleiben der Periode lässt sich eine Schwangerschaft mit einem einfachen Test, den man in jeder Apotheke erhält, problemlos feststellen. Die Schwangerschaft kann zu diesem Zeitpunkt medikamentös - praktisch mit einer Tablette - verhindert werden, ohne dass es sich dabei bereits um eine Abtreibung im eigentlichen Sinne handelt.
Ein Entscheid "Kind, ja oder nein?" sollte deshalb möglichst rasch gefällt werden - rasch gefällt werden müssen. Das Gesetz darf nicht jeder Frau in dieser so wichtigen Frage - ich spreche wiederum nur vom Normalfall - noch rund zehn Wochen Bedenkfrist einräumen. Ein Entscheid wird doch je länger, je schwieriger, denn die werdende Mutter beginnt das Kind, das werdende Leben in ihrem Leibe, zu spüren. Sie kann in Gewissenskonflikte geraten, die ich als Mann nur erahnen kann. Nach dem Willen der Kommission soll eine so lange Bedenkfrist jedoch in jedem Fall möglich sein, und die Frau soll in diesem absoluten und unwiderruflichen Entscheid allein gelassen werden - beim Entscheid über Leben oder Tod eines werdenden Menschen. Das lehne ich aus Überzeugung ab.
Die Gen-Lex-Vorlage beispielsweise - sie befindet sich zurzeit in unserer WBK in Behandlung - wird von der Schweizerischen Ethikkommission abgelehnt, weil bei der gentechnischen Veränderung von pflanzlichen Organismen der Würde [PAGE 410] der Kreatur gemäss Artikel 120 der Bundesverfassung nicht Rechnung getragen werde. Ich frage mich, ob man da im Vergleich zu unserem heutigen Geschäft die Relationen und Proportionen nicht verloren hat; ich denke, das sei so.
Nach Artikel 119 der Bundesverfassung - er betrifft die Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich - sorgt der Bund gemäss Absatz 2 "für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie". Ist der Schutz der Menschenwürde mit der beantragten Fristenlösung gewährleistet? Diese Frage muss jeder für sich beantworten. Ob damit Artikel 119 der Bundesverfassung verletzt wird, ist eine juristische Frage, die ich nicht beantworten kann.
Als Nichtjurist gehe ich aber noch einen Schritt weiter: In der Präambel unserer Bundesverfassung sind jene Werte enthalten, die unserer Verfassung zugrunde liegen. Diese Werte stehen eigentlich über allem, was die Verfassung regelt. Noch vor der eigentlichen Präambel wird Gott der Allmächtige angerufen, und man könnte sich bereits da die Frage stellen, ob die vorliegende Abtreibungsregelung vor Gott dem Allmächtigen verantwortet werden kann.
Die Präambel beginnt dann folgendermassen: "Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung .... geben sich folgende Verfassung."
Ob wir wohl dieser, gleich zu Beginn unserer Verfassung festgehaltenen Verantwortung gegenüber der Schöpfung mit dieser Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches gerecht werden? Auch diese Frage müssen Sie für sich allein beantworten. Für mich ist dies klar nicht der Fall.
Um meinem Gewissen treu zu bleiben, stelle ich Ihnen den Nichteintretensantrag. Auch wenn wir auf diese Vorlage nicht eintreten, ist der Bundesrat gezwungen, der Volksinitiative "für Mutter und Kind" einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Aber unser Rat würde dann zu dieser Fristenregelung klar Nein sagen.
Ich bitte Sie deshalb, diese Eintretensfrage mit dem Herzen zu beantworten.