Fluri Kurt · Nationalrat · 2005-09-26
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-26
Wortprotokoll
In Ergänzung zu meinem Vorredner möchte ich mich auf Artikel 14a Anag auf Seite 59 der Fahne beziehen, wo beispielhaft mögliche Fälle der Unzumutbarkeit, der Unzulässigkeit, der Unmöglichkeit aufgezählt werden. Sie sehen also, es handelt sich hier um unbestimmte Gesetzesbegriffe, und Herr Fehr hat ja vorhin gesagt, was im Gesetz stehe, sei für ihn verfassungs- und gesetzeskonform. Das braucht aber alles eine Auslegung, und hier finden Sie verschiedene Fälle.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich darauf aufmerksam machen, dass wir - entgegen der Annahme von Kollegin Vermot - in Absatz 3 am Schluss eine entscheidende Änderung vorgenommen haben: Wir verlangen nicht mehr eine Existenzgefährdung, sondern eine konkrete Gefährdung.
Genau das war der Einwand von Professor Kälin in Ziffer 4.2 seines Gutachtens vom 26. Juli 2004. Er hat ausgeführt, dass die vorgesehene Begrenzung des Aufnahmegrundes der Unzumutbarkeit auf den Fall der Existenzgefährdung abzulehnen sei. Es sei eine massive Beschränkung der vorläufigen Aufnahme. Genau diesen Begriff der Existenzgefährdung haben wir eliminiert und durch den Begriff der konkreten Gefährdung ersetzt. Die konkrete Gefährdung ist sehr viel niederschwelliger als die Existenzgefährdung. Deshalb sind wir überzeugt, dass die EMRK und insbesondere deren Artikel 3 und das Prinzip des Non-Refoulement befolgt werden. Ich bitte Sie also, nicht am Begriff der humanitären Aufnahme zu kleben, sondern den Unterschied zu unserem Konzept zu sehen, wo der einzige Unterschied tatsächlich derjenige der dreijährigen Wartefrist ist.
Herrn Kollege Fehr möchte ich ebenfalls noch ergänzen. Bei der Lektüre des "NZZ"-Artikels stellt man fest, dass sich dieser bei seiner Mängelrüge ausdrücklich auf die heute bestehende vorläufige Aufnahme bezieht. Wir haben diese vorläufige Aufnahme im Sinne des vorhin Ausgeführten verbessert.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen und die Minderheit Vermot abzulehnen.