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Donzé Walter · Nationalrat · 2005-09-27

Donzé Walter · Nationalrat · Bern · EVP/EDU Fraktion · 2005-09-27

Wortprotokoll

Es geht um Leute, die einen rechtmässigen Entscheid erhalten haben, denen eine Frist gesetzt wurde, um unser Land zu verlassen, und die das nicht tun. Der Begriff "Beugehaft" ist definitiv falsch und entspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers. Der Begriff [PAGE 1208] "Durchsetzungshaft" tut dies sehr wohl, weil wir hier dem Recht zum Durchbruch verhelfen. "Durchsetzungshaft" ist richtig und entspricht auch dem Sinne des Gesetzes.

Ich möchte Sie auf einen Zusammenhang aufmerksam machen: Wir haben gestern bei Artikel 83a des Asylgesetzes dem Antrag der Minderheit Lustenberger nicht zugestimmt; wir haben die Nothilfe nicht eingeschränkt. Solange diese nicht eingeschränkt ist, brauchen wir die Artikel 13g und 13h. Ich betone: Sie kommen nur zur Anwendung, wenn jemand, der unser Land verlassen müsste und das nicht getan hat, aufgrund seines persönlichen Verhaltens den Vollzug eines Rechtsentscheides verhindert und sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Es geht also nicht darum, die Leute hart anzufassen, sondern wenn alle Mittel milderer Art nicht zum Ziel geführt haben, müssen wir deshalb diese Durchsetzungshaft haben.

Sollte der Ständerat einen Antrag wie denjenigen der Minderheit Lustenberger aufnehmen und die Nothilfe einschränken, dann könnte man über die Streichung der Artikel 13g und 13h im Sinne von Frau Meier-Schatz sprechen. Die EVP/EDU-Fraktion ist aber der Meinung, dass wir den richtigen Weg beschritten haben. Wir haben die Nothilfe nicht eingeschränkt.

Deshalb stimmen wir hier der Fassung des Ständerates zu.