Müller Philipp · Nationalrat · 2005-09-27
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Sowohl das Asyl- als auch das Ausländergesetz regeln abschliessend, welche Daten den Behörden der Herkunfts- und Heimatstaaten, insbesondere im Rahmen des Vollzugs von Wegweisungen, bekannt gegeben werden dürfen. In logischer Konsequenz wird deshalb sowohl im vorliegenden Artikel 97 des Asylgesetzes als auch im Anag, in Artikel 25c Absatz 2 Buchstabe d, die gleiche Formulierung aufgenommen.
Eine Kommissionsminderheit hat die Befürchtung geäussert, dass durch den vorgesehenen Datenaustausch eine Gefährdung der betroffenen Personen in ihrem Herkunftsland entstehen könnte. Demgegenüber hat der Bundesrat geltend gemacht, dass die meisten Rückführungsabkommen nur möglich sind, wenn wir diese Formulierung im Gesetz haben. Im umgekehrten Fall gilt dies auch: Wenn ein Schweizer aus dem Ausland zurückgeführt wird, wollen wir auch wissen, ob er im entsprechenden Land kriminell tätig war.
Es ist versichert worden, dass man sich erkundigt, ob die betroffene Person durch die Bekanntgabe solcher Daten im Herkunftsstaat gefährdet wäre. Zudem ist der Kommission dargelegt worden, dass bei der Prüfung, ob die Weitergabe solcher Daten überhaupt zulässig ist, die Voraussetzungen von Artikel 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen einzuhalten sind. Dort wird unter anderem verlangt, dass dem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland die Menschenrechtskonvention verletzen oder den festgelegten Verfahrensgrundsätzen betreffend bürgerliche und politische Rechte widersprechen könnte. Zudem ist die Zusammenarbeit auch dann nicht gestattet, wenn eine Person wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit verfolgt oder bestraft würde. Es ist weiter auf Absatz 1 von Artikel 97 des Asylgesetzes hinzuweisen, der ja weiterhin in Kraft bleibt.
Wie zuvor der Ständerat hat die Kommissionsmehrheit Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe g - mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung - gutgeheissen und empfiehlt Ihnen, dies ebenfalls zu tun.