Bühlmann Cécile · Nationalrat · 2005-09-28
Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2005-09-28
Wortprotokoll
Bei Artikel 117 geht es um Sanktionen gegen Arbeitgeber, wenn sie Schwarzarbeiterinnen und Schwarzarbeiter beschäftigen. Der Nationalrat hat einen neuen Absatz 4 eingeführt, dem Sie in der ersten Lesung zugestimmt haben. Ich lese ihn kurz vor: "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche ihre Sorgfaltspflicht in schwerwiegender Art und Weise verletzten und hierfür rechtskräftig verurteilt worden sind, werden von den zuständigen Behörden für ein bis fünf Jahre von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen." Der Nationalrat war damals der Meinung, es sei nicht mehr als recht, dass auch Arbeitgeber in die Pflicht genommen würden und sicher keine öffentlichen Aufträge mehr erhielten, wenn sie selber gegen Gesetze des Bundes verstossen würden. Auf der anderen Seite müssen ja die Schwarzarbeiter, die erwischt werden, selber mit grossen Sanktionen wie Ausweisung und Einreisesperre rechnen.
Diesen Absatz 4 hat der Nationalrat eingeführt; der Ständerat hat ihn unverständlicherweise gestrichen. Es ist wirklich eine Asymmetrie, wenn man einerseits die Schwarzarbeitenden hart an die Kandare nimmt, andererseits aber die, die ihnen Arbeit geben, nicht einmal von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausschliessen will.
Ich lege Ihnen jetzt auf Anregung des Bundesrates und der Verwaltung einen Minderheitsantrag mit einer modifizierten Fassung vor. Wir wollen sinngemäss das Gleiche, was wir beschlossen haben, aber wir machen eine Referenz auf das Schwarzarbeitsgesetz, das wir ja in der Zwischenzeit beschlossen haben. Ich lese vor, was im Schwarzarbeitsgesetz steht, worauf ich mich beziehe: "Gestützt auf die endgültigen Entscheide, die ihr bei schwerwiegenden Verstössen gegen dieses Gesetz mitgeteilt werden, schliesst die zuständige kantonale Behörde den betroffenen Arbeitgeber während höchstens fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene aus." Das ist die Fassung im Schwarzarbeitsgesetz. Wir machen jetzt eine Referenz auf dieses Schwarzarbeitsgesetz und unterbreiten Ihnen diesen Minderheitsantrag. Er hat zum Ziel, dass Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit anwendbar sind bei den Arbeitgebern, welche wegen schwerwiegender oder wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung nach diesem Gesetz rechtskräftig verurteilt worden sind. Es ist eines Rechtsstaates würdig, wenn wir auch hier sanktionieren.