Imfeld Adrian · Nationalrat · 2005-09-28
Imfeld Adrian · Nationalrat · Obwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-28
Wortprotokoll
In diesem Artikel geht es um die wichtige Frage der Rotation des leitenden Revisors. Es geht nicht um die Frage der Rotation der Revisionsstelle, was oft verwechselt wird. Im Frühjahr haben wir hier beschlossen, dass bei den Gesellschaften, welche der ordentlichen Revision unterstehen, der leitende Revisor alle fünf Jahre rotieren muss. Ich bin damals mit meinem Antrag, diese Frist auf sieben Jahre auszudehnen, unterlegen. Der Ständerat hat dann erwartungsgemäss unseren Entscheid korrigiert: Der leitende Revisor bei Publikumsgesellschaften muss nach der Fassung des Ständerates alle sieben Jahre rotieren. Damit muss der leitende Revisor bei den übrigen, der ordentlichen Revision unterliegenden Gesellschaften, nicht rotieren.
Bei diesem Artikel sind also zwei Fragen auseinander zu halten. Die erste Frage lautet: Bei welchen Gesellschaften muss der leitende Revisor rotieren? Gemäss der Fassung des Ständerates muss der leitende Revisor nur bei den Publikumsgesellschaften rotieren und bei den übrigen, der ordentlichen Revision unterstehenden Gesellschaften, nicht. Dies führt zum Beispiel dazu, dass bei sehr grossen Gesellschaften, den sogenannten Jumbos, welche nicht an der Börse kotiert sind, der leitende Revisor quasi auf Lebenszeit im Amt bleiben darf. Dies ist meines Erachtens nicht sachgerecht, nachdem gesamtschweizerisch nur etwa 5000 Gesellschaften der ordentlichen Revision unterstehen.
Die zweite Frage, welche sich hier stellt, ist diejenige nach der Zeitdauer, nach der der leitende Revisor rotieren muss. Gemäss der Fassung des Ständerates muss der leitende Revisor nach sieben Jahren im Amt rotieren. Gemäss unserer Fassung und nach dem Antrag der Kommission muss der leitende Revisor bereits nach fünf Jahren rotieren. Ich möchte hier die Vorteile der siebenjährigen Mandatsdauer nicht mehr im Einzelnen wiederholen. An dieser Stelle weise ich einfach noch einmal darauf hin, dass das ebenfalls in Revision stehende europäische Revisionsrecht eine siebenjährige Mandatsdauer vorsieht.
Mit meinem Minderheitsantrag schlage ich Ihnen vor, dass der leitende Revisor bei allen der ordentlichen Revision unterstehenden Gesellschaften nach sieben Jahren rotieren muss. Bezüglich des Kreises der betroffenen Gesellschaften handelt es sich also um die Fassung des Nationalrates; bezüglich der Dauer der Ausübung der Mandatsleitung durch die gleiche Person handelt es sich um die Fassung des Ständerates.
Ich bitte Sie auch im Namen der CVP-Fraktion, dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Sollte ich mit dem Minderheitsantrag unterliegen, so bitte ich Sie, der Fassung des Ständerates zuzustimmen.