Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2005-09-28
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-09-28
Wortprotokoll
Ich möchte ergänzen, dass es jetzt nicht darum geht, aus allen Absätzen die ehemaligen Organträger wegzustreichen, das ist keineswegs die Absicht im Antrag Loepfe. Diese sind ja auch in der im Antrag Loepfe unterstützten ständerätlichen Lösung einbezogen. Man soll nicht über etwas diskutieren, was nicht beantragt ist.
Es geht um die Entscheidung - und zwar nur bei den börsenkotierten Gesellschaften -, ob Bezüge, die an sogenannt nahestehende Personen ausgerichtet werden, im Sinne dieser Gesetzgebung auch veröffentlicht werden müssen, wenn sie marktüblich sind. Um ein Beispiel zu nennen: Wenn der Neffe eines Verwaltungsrates Laborant im Betrieb eines Pharmaunternehmens ist, dann gehört der Lohn dieses Neffen nicht in den Anhang zum Geschäftsbericht, wenn der Lohn marktüblich ist. Letzteres lässt sich von den Verantwortlichen leicht feststellen, da bei der Grösse einer börsenkotierten Gesellschaft genügend Vergleichsgrössen zur [PAGE 1268] Verfügung stehen. Nach der nationalrätlichen Fassung, an der die Mehrheit festhalten will, müssten auch solche Löhne publiziert werden.
Wenn aber diesem Laboranten ein dreijähriger Studienaufenthalt in den USA finanziert wird, so ist die Marktüblichkeit eben nicht gegeben. Diese Leistung wäre, dem entsprechenden Verwaltungsrat zugeordnet, zu publizieren. Marktunübliche Vergütungen sind relativ einfach zu erkennen, auch in einem Grossunternehmen.
Hingegen würde die Publikation von marktüblichen Leistungen an Nahestehende zu absolut unerwünschten Ausweitungen führen, ja, es käme zu einer eigentlichen Sippenhaftprüfung. Wie soll der Chef einer Bauabteilung einer grossen Firma davon Kenntnis haben, dass der Sohn einer Schwägerin des Präsidenten als Betriebsleiter einer Bauunternehmung arbeitet, die einen Auftrag für diese Firma ausgeführt hat? Wir können uns vorstellen, wie stark dann süffige Storys aus einem derartigen, aus Unkenntnis nicht gemeldeten Verhältnis aufgeblasen werden könnten.
Wir wollen doch kein Fallenstellergesetz kreieren. Zweck der zu schaffenden Transparenzregelung ist es, die Einhaltung der Grundsätze der Corporate Governance überprüfbar zu machen.
Dazu ist die ständerätliche Lösung gut geeignet, weshalb ich Sie um Unterstützung des Antrages Loepfe bitte.