Loepfe Arthur · Nationalrat · 2005-09-28
Loepfe Arthur · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-28
Wortprotokoll
Die Transparenzvorlage gemäss Nationalrat enthält in Artikel 663bbis Absatz 1 die Bestimmung, dass börsenkotierte Gesellschaften auch alle Vergütungen offen zu legen haben, die sie an Personen ausgerichtet haben, die aktiven und ehemaligen Führungsorganen nahe stehen. Es geht also um den Kreis der nahestehenden Personen. Das sind Personen, die Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirates möglicherweise nahe stehen. Gemäss Lehre und Praxis gilt als nahestehend, wer mit einer Person aufgrund einer engen persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung verbunden ist. Das betrifft die Verwandtschaft, den Freundes- und Bekanntenkreis und die Geschäftsbeziehungen, also einen sehr weiten Kreis. Überlegen Sie sich einmal, was das für Nestlé möglicherweise für Folgen hätte, wenn Nestlé alle diese Abklärungen treffen müsste!
Der vom Nationalrat verabschiedete Artikel würde in der Praxis zu einer ufer- und damit sinnlosen Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen führen, die sich aus Transparenzüberlegungen nicht rechtfertigen lassen würde. So müsste zum Beispiel der Lohn eines Lehrlings offen gelegt werden, dessen Onkel im Lehrbetrieb als Verwaltungsrat amtet. Oder wenn der Neffe eines Verwaltungsrates Anwalt einer Kanzlei wäre, die gegenüber der Gesellschaft Dienstleistungen erbringen würde, wäre das entsprechende Honorar im Anhang zur Bilanz offen zu legen. Das würde möglicherweise lange Listen geben. Eine derart weitgehende Offenlegungspflicht ist sachfremd und nicht praxistauglich. Wie soll eine grosse Gesellschaft mit vernünftigem Aufwand alle Personen, die ihren Führungsorganen im Sinne von Artikel 678 OR möglicherweise nahe stehen und in irgendeiner Beziehung zur Gesellschaft stehen, ausfindig machen? [PAGE 1267]
Der Ständerat hat diese Mängel in der vom Nationalrat gutgeheissenen Regelung erkannt und die Offenlegung von Vergütungen an nahestehende Personen auf Leistungen eingeschränkt, die nicht marktüblich sind.
Die Begriffe "Marktpreise" und "Marktüblichkeit" sind Kriterien, die zum Alltag eines Revisors gehören, und in der Betriebswirtschaftslehre sind es alltägliche Begriffe, die auch im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen zwischen Gesellschaften zur Prüfung und zur Revision herangezogen werden müssen. Der Revisor einer Gesellschaft muss somit auch die Offenlegung der entsprechenden Informationen überprüfen, und die Geschäftsleitung bzw. der Verwaltungsrat muss schriftlich erklären, dass alle diese Bedingungen eingehalten sind.
Bei den zur Diskussion stehenden Vergütungen handelt es sich in aller Regel um solche, bei denen gut festgestellt werden kann, ob sie marktüblich sind oder nicht. Es geht dabei vor allem um Löhne und Anwaltshonorare.
Ich bitte Sie, die Lösung des Ständerates und damit meinen Antrag zu unterstützen. Mein Antrag bezieht sich auf diese Regelungen auf Seite 2 der Fahne und nur auf diesen Absatz 1: Zustimmung zum Beschluss des Ständerates. Bei dieser Lösung sind selbstverständlich alle Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates offen zu legen. Das ist klar. Bei Personen, die solchen Mitgliedern nahe stehen - es geht nur um diese Personen -, sollen jedoch die Leistungen offen gelegt werden, die nichtmarktübliche Vergütungen darstellen.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.