Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-20
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-20
Wortprotokoll
In Artikel 12 hat Ihre Kommission eine Änderung vorgenommen, die sehr sinnvoll ist. Die Polizei und die Untersuchungsbehörden sehen in aufgefundenen oder beschlagnahmten Notizen der Verdächtigen häufig Telefon- oder Faxnummern, denen keine Namen oder nur unvollständige Angaben beigefügt sind. Sie müssen daraus auf mögliche Kontaktpersonen der verdächtigen Personen schliessen können. Das ist noch kein Eingriff ins Fernmeldegeheimnis, sondern nur eine Aussage über eine bestehende Kundenbeziehung zwischen der Anbieterin und der Person mit der betreffenden Nummer. Der Bundesrat schlägt vor, dass diese Auskünfte auch von der Polizei und ohne formelles Verfahren erfragt werden dürfen. Das ist unbestritten.
Sie haben in Artikel 20 des Fernmeldegesetzes festgelegt, dass Notrufe identifiziert werden, und zwar Rufnummer und Standort. Um dieser Pflicht nachzukommen, bauen die Anbieterinnen ein gemeinsames Register auf, in welchem die Sicherheitspolizei direkt die Notrufidentifikation vornehmen kann, insbesondere bei Nummern, die sich nicht in öffentlichen Verzeichnissen befinden. Es ist nun sinnvoll, den Zugriff auch für kriminalpolizeiliche Zwecke zu erlauben.