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Hutter Markus · Nationalrat · 2005-10-03

Hutter Markus · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-03

Wortprotokoll

Worum geht es bei den Artikeln 28, 34 und 35, über die bei dieser Differenzbereinigung gemeinsam zu entscheiden ist? Nochmals: Nach geltendem Recht kann der Bundesrat im Falle von Dringlichkeit sowohl Zahlungs- als auch Verpflichtungskredite selbstständig oder, wenn immer möglich, mit Zustimmung der Finanzdelegation beschliessen. In allen Fällen ist das Geschäft den eidgenössischen Räten zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.

Bundesrat und Ständerat wollen am geltenden Dringlichkeitsverfahren festhalten. Demgegenüber möchte der Nationalrat eine neue Konzeption und hat beschlossen, dem Bundesrat jede Möglichkeit zu dringlichen [PAGE 1345] Kreditbeschlüssen zu nehmen. In Zukunft sollte die Finanzdelegation bei Dringlichkeit bis zu einem Betrag von einem halben Prozent der budgetierten Einnahmen abschliessend zuständig sein; das sind gegenwärtig rund 250 Millionen Franken. Jetzt soll auf eine nachträgliche Genehmigung durch die Räte verzichtet werden.

Eine der zentralen Fragen lautet: Hat der Bundesrat gemäss Bundesverfassung überhaupt eine Finanzkompetenz? Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung ermächtigt den Bundesrat, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel Verordnungen und Verfügungen zu erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Entscheidend ist nun, dass der Bundesrat gemäss Bericht des Bundesamtes für Justiz zwar alle notwendigen Handlungen zur Abwehr unmittelbar drohender oder bereits eingetretener Gefahren vornehmen kann, dass er dabei jedoch an das geltende Recht, also auch an das Finanzhaushaltrecht, gebunden ist.

Würde nun dieses Dringlichkeitsverfahren ersatzlos aus dem Finanzhaushaltgesetz entfernt, so könnte dies zwar den Bundesrat nicht daran hindern, seine Kompetenzen nach Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung wahrzunehmen. Im Innenverhältnis aber, also bezüglich der Budgetkompetenz des Parlamentes, würde - es ist schon gesagt worden - eine prekäre Rechtslage geschaffen: Man hätte es gegebenenfalls mit Ausgaben zu tun, die das Parlament nie bewilligt hätte und die es offenbar auch nicht bewilligen müsste. Die Streichung würde also auch dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass das Parlament jede Ausgabe bewilligen muss, auch solche, die der Bundesrat provisorisch selber beschlossen hat.

Wann ist etwas dringlich? Auch diese Frage wird in keinem der Beschlüsse endgültig geregelt. Es ist natürlich grundsätzlich nicht erkennbar, was auf den Staat zukommen kann, wann ein solches rasches Entscheiden nötig ist. Und was passiert, wenn über noch höhere Beträge beschlossen werden muss oder wenn die Zeit zur Ausarbeitung einer Botschaft, zur Vorbereitung und Vorberatung in den Kommissionen und zur abschliessenden Diskussion und Beschlussfassung in den beiden Räten nicht ausreicht?

Angesichts dieser Ausgangslage hat sich heute die Mehrheit der Finanzkommission - mit 11 zu 4 Stimmen bei 7 Enthaltungen - der Meinung des Ständerates angeschlossen. Gerade weil es darum geht, eine solche prekäre Rechtslage zu verhindern, bitte ich Sie, der Mehrheit der Finanzkommission zuzustimmen und damit auf diese neue Situation und auf den Beschluss des Ständerates einzugehen.