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preparatory:AB 58323

Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-04

Wortprotokoll

Bei diesen drei unterschiedlichen Themenkreisen in Artikel 40 unterstützt die CVP-Fraktion im Einleitungssatz die Minderheit Scherer, im Übrigen die Anträge der Kommissionsmehrheit.

Zum Einleitungssatz: Die Berufspflichten sollen für selbstständige wie für eigenverantwortlich tätige Medizinalpersonen gelten, also auch für jene Berufspersonen, die zwar nicht im Sinne eines Unternehmers wirtschaftlich selbstständig sind, sondern in einem Angestelltenverhältnis eigenverantwortlich handeln. Die selbstständige Berufsausübung impliziert, dass die Medizinalperson Inhaberin ihrer Praxis und auf eigene Rechnung tätig ist. Es gibt aber vermehrt Medizinalpersonen, insbesondere Apotheker und Ärzte, welche nicht in diesem Sinne selbstständig sind, sondern in einem Angestelltenverhältnis stehen. Es ist nicht einzusehen und auch nicht im Interesse einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung, wenn angestellte Medizinalpersonen den Berufspflichten nicht unterstellt werden sollen. Deshalb unterstützen wir hier wie auch bei den Artikeln 41 und 45 die entsprechenden Minderheitsanträge.

Zu Artikel 40 Buchstabe bbis müssen wir feststellen, dass die Patientenrechte in den letzten Jahren einen hohen Sensibilisierungsgrad erreicht haben und sich auch in Entwicklung befinden. In den meisten Kantonen sind Patientenrechte auf Gesetzes- oder Verordnungsebene geregelt. Es geht bei dieser Bestimmung in Artikel 40 nicht um eine neue Bundeskompetenz. Es ist aber folgerichtig, dass der Respekt vor den Rechten der Patientinnen und Patienten als wichtiger Aspekt in der Aus- und Weiterbildung der Medizinalpersonen bei den Berufspflichten festgehalten wird.

Zu den Werbebeschränkungen in Buchstabe c: Hier unterstützt die CVP-Fraktion die Kommissionsmehrheit. Praktisch alle Kantone haben in ihren Gesundheitsgesetzen heute schon Werbebeschränkungen für Medizinalpersonen eingeführt. Wenn wir die Zulassungsbedingungen nun gesamtschweizerisch vereinheitlichen, ist es richtig, Werbebeschränkungen aufzunehmen, welche über das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hinausgehen. Ich möchte Sie daran erinnern, dass wir uns primär im Sozialversicherungsbereich bewegen. Werbung soll primär den Konsum steigern. Im Sozial-, insbesondere im Krankenversicherungsbereich darf die Konsumsteigerung kein Ziel sein. Im Gegenteil: Im Krankenversicherungsbereich wollen wir den Konsum einschränken; Werbebeschränkungen sind daher richtig.

Herr Gutzwiller hat seinen Minderheitsantrag zurückgezogen. Ich bin froh darüber. Die CVP-Fraktion unterstützt nämlich auch hier die Mehrheitsfassung, nicht weil wir von der Formulierung überzeugt sind, sondern weil die Stossrichtung richtig ist. Wir alle kennen die Problematik um Zahlungen, Rückvergütungen usw. zwischen Leistungserbringern wie Laborbetreibern, Ärztegruppen, Pharmaindustrie, Spitälern, welche zum Teil bis zu Korruptionsversuchen gehen. [PAGE 1363] Die Probleme und mögliche Massnahmen haben wir insbesondere bei Artikel 33 des Heilmittelgesetzes, aber auch schon beim KVG diskutiert. Eine wirksame, praktikable Lösung haben wir allerdings noch nicht gefunden.

Vonseiten der CVP beurteilen wir es als notwendig, dass Medizinalpersonen in der Aus- und Weiterbildung für diese Problematik sensibilisiert werden. Folgerichtig muss eine entsprechende Bestimmung bei den Berufspflichten aufgenommen werden. Es ist uns klar, dass das Problem damit nicht gelöst werden kann, aber wenn wir wirksam gegen Bestechlichkeit und Korruptionsversuche vorgehen wollen, muss dies eben als Grundsatz bei den Berufspflichten verankert werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass wir in diesem Bereich ein Problem haben und Massnahmen ergreifen müssen.

Wir bewegen uns hier in einem heiklen, sensiblen Bereich. Die Formulierung ist wie schon gesagt nicht in allen Teilen perfekt. Der Grundsatz muss aber ins Gesetz aufgenommen werden. Wir erwarten auch hier, dass der Ständerat als Zweitrat daran feilen wird.

Zusammenfassend unterstützt die CVP-Fraktion beim Einleitungssatz von Artikel 40 die Minderheit und im Übrigen die Mehrheit der Kommission.