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Bürgi Hermann · Ständerat · 2000-06-21

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-21

Wortprotokoll

Wie nicht anders zu erwarten war, stellt im Rahmen der Revision des Militärgesetzes ein Gesichtspunkt den Mittelpunkt der Auseinandersetzungen dar: die Frage, ob im Rahmen friedensfördernder Massnahmen die Bewaffnung gutgeheissen werden soll. Ich bin der Meinung, dass bei der Beurteilung dieser Frage - hier im Parlament, aber wie anzunehmen ist, wohl auch in der breiten Öffentlichkeit - drei Gesichtspunkte wesentlich sind:

Einmal geht es um die grundsätzliche Frage, ob wir überhaupt friedensfördernde Massnahmen und Einsätze machen sollen. Das ist nichts Neues, aber ich bin erstaunt, dass diese Frage jetzt wieder aufgegriffen wird - nicht hier, aber in der breiten Öffentlichkeit. Im Bericht 90 zur schweizerischen Sicherheitspolitik wurde der dreiteilige Auftrag der Armee skizziert, und dieser ist in das jetzt geltende Militärgesetz vom 3. Februar 1995 eingeflossen, wo man die friedensfördernden Beiträge - wie das Herr Kollege Merz bereits gesagt hat - in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c klar als einen der drei Aufträge definiert.

Hinzu kommt, dass man mit dem neuen Auftrag bereits Erfahrungen sammeln konnte. Es kann niemand, der das objektiv beurteilt, bestreiten, dass diese Einsätze nicht nötig oder sinnvoll seien, im Gegenteil: Der Tatbeweis ist klar, derartige Einsätze sind sinnvoll und nötig, das Beispiel Kosovo zeigt das. Diese grundsätzliche Feststellung, dass solche Einsätze richtig, wichtig und nötig sind, zeigt auch, dass man die Sicherheitspolitik nicht mehr zu eng und zu eingeschränkt betrachten darf. Sicherheitspolitik besteht nicht mehr in einem reinen Verteidigungsauftrag. Das ist nicht mehr Sicherheitspolitik, wie wir sie in der heutigen Zeit verstehen dürfen. Entscheidend für unsere Sicherheitspolitik ist auch das Umfeld, und wenn wir im Umfeld friedensfördernde Einsätze machen können, ist das auch ein echter Beitrag zu unserer Sicherheitspolitik. Wir müssen die Realitäten zur Kenntnis nehmen.

In grundsätzlicher Hinsicht: Diese friedensfördernden Einsätze liegen im sicherheitspolitischen Interesse unseres Landes, wenn man die Lage richtig beurteilt, wie das bereits vom Vorredner gemacht worden ist.

Der sicherheitspolitische Aspekt ist somit keine neue Erkenntnis. Eine neue Erkenntnis ist aber - und dies ist ein zweiter Gesichtspunkt -, dass die blosse Bewaffnung von einzelnen Personen, wie sie im geltenden Recht, in Artikel 66 Absatz 3, vorgesehen ist, nicht genügt.

Für mich, Herr Bundespräsident, ist es eigentlich erstaunlich, dass diese Erkenntnis erst jetzt gewonnen worden ist. Vielleicht hatten Sie sie schon früher, aber man setzt sie aus politischen Gründen erst jetzt um. Als ehemaliger Angehöriger einer Kampftruppe muss ich Ihnen nicht sagen, dass es mir nie in den Sinn gekommen wäre, Militärdienst ohne Waffe zu leisten. Das nur nebenbei bemerkt.

Zurück zur Sache. Wenn Angehörige unserer Armee in einem Krisengebiet einen friedensfördernden Einsatz zu leisten haben - nicht in einem Gebiet, das von einer Naturkatastrophe getroffen worden ist, sondern in einem Krisengebiet mit gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen -, dann ist es schlechterdings unverantwortlich, wenn sie zum Selbstschutz ihre Waffe nicht mitnehmen können.

Ich bin deshalb ganz klar der Meinung, dass bei diesen friedensfördernden Einsätzen - wenn die Lage es erfordert - die Möglichkeit bestehen muss, unsere Armeeangehörigen im Rahmen ihres Auftrages zu bewaffnen. Nicht mehr und nicht weniger.

Nun zum dritten Gesichtspunkt, den man in die Diskussion aufnehmen muss - der heute schon angesprochen worden ist, der aber vor allem im Abstimmungskampf, mit dem ja zu rechnen ist, eine grosse Rolle spielen wird -: die Gretchenfrage der Neutralität. Für mich steht ausser Diskussion, dass solche friedensfördernden Einsätze - ob bewaffnet oder unbewaffnet - mit dem Neutralitätsrecht vereinbar sein müssen. Das ist für mich eine Conditio sine qua non.

Aber das Bekenntnis zu dieser Neutralität liegt vor. Da bestehen keinerlei Zweifel. Mit dem Sicherheitspolitischen Bericht 2000 des Bundesrates liegt ganz klar ein Bekenntnis zur Neutralitätspolitik vor. Auf Seite 34 des Sipol B 2000 können Sie unter dem Titel "Beibehaltung der Neutralität unter konsequenter Nutzung des neutralitätsrechtlichen Spielraums" nachlesen, was darunter zu verstehen ist. Es gibt noch einen weiteren Abschnitt über die Neutralitätspolitik. Das ist nur das eine.

Ich bin auch der Meinung, dass wir uns mit diesem Bekenntnis neutralitätspolitisch nicht in einem luftleeren Raum befinden. Was unter Neutralität zu verstehen ist, ist in diesem Land nämlich klargestellt und in der Zwischenzeit in keiner Art und Weise verändert worden. Diese Klarstellung, auf die sich der Bundesrat immer wieder beruft, ist der Bericht 93.098 zur Neutralität, den Sie als Anhang zum Bericht des Bundesrates vom 29. November 1993 über die Aussenpolitik der Schweiz in den Neunzigerjahren finden. Dort wird dargelegt, was wir in unserem Land unter Neutralitätspolitik verstehen.

Gestatten Sie mir dennoch einige Bemerkungen zum Thema Neutralität. Es ist ja sehr interessant, sich die Neutralitätsdiskussionen im Zusammenhang mit dieser Vorlage anzuhören. Ich möchte auf Folgendes hinweisen: Es gibt jetzt neue historische Interpretationen unserer Neutralität. Ich bin nicht Historiker, aber Tatsache ist doch: Unsere Neutralität war im Laufe der Geschichte nie ein starres Instrument, sondern sie war stets ein flexibles Instrument der Interessenwahrung, je nach Situation. Zum Begriff: Es können auch keine Zweifel darüber bestehen, was unter Neutralität zu verstehen ist. Das heisst klar Nichtteilnahme an einem Krieg zwischen anderen Staaten. Wenn Sie dann noch die Merkmale dieser Neutralität zur Kenntnis nehmen, sehen Sie, dass wir uns einerseits zu einer dauernden Neutralität und andererseits zu einer bewaffneten Neutralität verpflichten.

In diesem Sinne verstanden, ist Neutralität eben kein Dogma, sondern ein kluges Mittel der Aussenpolitik, das dem obersten Zweck des Bundes dient, nämlich die Unabhängigkeit und Sicherheit unseres Landes zu wahren. Für mich ist die Neutralität kein bedingungsloses Glaubensbekenntnis, sondern eine kluge Maxime politischen Handelns.

Vor diesem Hintergrund komme ich klar zum Schluss, dass diese Bewaffnung und diese Auslandeinsätze neutralitätspolitisch unproblematisch sind. Ich erinnere daran, dass ein klares Bekenntnis zur Neutralität abgegeben wird, auch in der Botschaft, die uns der Bundesrat im Zusammenhang mit dieser Revision unterbreitet hat. Für mich ist auch entscheidend - das ist unter den Neutralitätsgesichtspunkten schon erwähnt worden -, dass wir uns auf Uno- und OSZE-Mandate beschränken.

Zusammenfassend komme ich zu folgenden Schlussfolgerungen:

1. Einsätze zur Friedensförderung machen Sinn.

2. Die Grundsätze unserer Neutralität müssen gewahrt werden; das ist hier der Fall.

Dazu folgende Klammerbemerkung: Die Geschichte unseres Landes zeigt, dass die Neutralität nicht als ein Dogma [PAGE 432] behandelt worden ist. Beim Beitritt zum Völkerbund 1920 sind wir von der integralen Neutralität auch abgerückt, sind dann im Vorfeld des Zweiten Weltkrieges wieder zu ihr zurückgekehrt und sind seit 1990 von der integralen Neutralität wieder etwas abgewichen. Wir begehen hier also keinen historischen Sündenfall.

3. Die Bewaffnung muss je nach Lage und Auftrag möglich sein. Hier bin ich sehr froh, dass in der Vorlage klare Beschränkungen eingebaut sind. Erstens können nur Angehörige unserer Armee eingesetzt werden, die eigens ausgebildet sind; zweitens dürfen es nur Freiwillige sein. Drittens muss die Bewaffnung mit der Erfüllung des Auftrages im Zusammenhang stehen, und viertens ist die Friedenserzwingung ausgeschlossen.

Aus all diesen Gründen kann ich vorbehaltlos hinter dieser Bewaffnung stehen. Vor diesem Hintergrund beantrage ich Ihnen ohne den geringsten Zweifel oder Vorbehalt Eintreten auf diese Vorlage.