Lexipedia

Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-10-06

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, den Minderheitsantrag Menétrey-Savary anzunehmen. Wir sind bei Artikel 4 des Datenschutzgesetzes gewissermassen beim Schlüsselartikel, beim Artikel, der die Grundsätze regelt. Wie Sie der Kaskade dieses Artikels entnehmen können, regelt Absatz 1 die Rechtmässigkeit der Beschaffung, Absatz 2 den Grundsatz von Treu und Glauben, Absatz 3, dass Daten nur für den angegebenen Zweck verwendet werden können, Absatz 4 die Erkennbarkeit des Zwecks und Absatz 5 die Zustimmung der Person - dort, wo die Zustimmung erforderlich ist -; zudem gibt es eine besondere Schutzbestimmung im Falle besonders schützenswerter Daten.

Unklar ist, inwieweit Datenbearbeiter gezwungen sind, über die Herkunft der Daten Auskunft geben zu können, wenn dies nicht gesetzlich speziell normiert wird, wie dies der Minderheitsantrag Menétrey-Savary verlangt. Wenn ich es richtig verstanden habe, geht die Kommissionssprecherin davon aus, dieser Zusatz der Minderheit sei gewissermassen gar nicht nötig, weil er sich aus den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen dazu bereits ergebe. Sollte dies der Fall sein, würde jedenfalls nichts dagegen sprechen, dies zusätzlich explizit festzuhalten, wie das nun der Minderheitsantrag tut.

Die Bestimmung, die die Minderheit nun einfügen will, steht ja auch in Relation zu Artikel 8, dem Auskunftsrecht der Datenbearbeiter. Sie müssen Auskunft geben, soweit sie dazu in der Lage sind. Das will die Minderheit nun eben präzisieren. Sie geht nämlich vom richtigen und zentralen Grundsatz aus: Wer Daten bearbeitet, darf dies nur, wenn er tatsächlich in der Lage ist, über die Herkunft der Daten Auskunft zu geben. Das heisst, dieser Minderheitsantrag ist eine zusätzliche Schutzbestimmung, die verhindern will, dass Datenbearbeiter Daten bearbeiten, über deren Herkunft sie letztlich nichts wissen oder vorgeblich nichts wissen und bezüglich derer sie jedenfalls nicht bereit und in der Lage sind zu sagen, woher sie sie tatsächlich haben.

Ich glaube, dass dieser Zusatz, wie er nun vorgeschlagen wird, eine unumgängliche Bestimmung ist, denn nur so ergibt sich eine Einheit des Schutzes der betroffenen Person und die Gewissheit für diese, dass sie immer, wenn Daten über sie gesammelt werden, Auskunft über deren Herkunft verlangen kann.

Es ist klar, wir leben heute in einem Zeitalter, in dem es von Daten wimmelt. Wir können ein eigentliches "Daten-Floating" beobachten, sei es im Bereich der Versicherungen, sei es im Bereich der Krankenkassen. Aber auch beim Staat sind wir mit einer Unzahl gesammelter Daten konfrontiert, durchaus sehr oft im Interesse z. B. der Sozialsysteme, manchmal aber auch in sehr hinterfragenswerter Absicht und in hinterfragenswertem Zusammenhang. Denken wir an all das, was über den Extremismusbericht lautbar geworden ist.

Kurzum, die Minderheit Menétrey-Savary will nun einschränken, dass Daten gesammelt werden, die gewissermassen auf "lusche" Art flottieren und über deren Herkunft niemand etwas weiss.

Ich ersuche Sie, diesem Zusatz zuzustimmen. Er ist fast so etwas wie eine Lackmusprobe für zusätzliche Rechtsstaatlichkeit.

Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-10-06 | Lexipedia | Lexipedia