Joder Rudolf · Nationalrat · 2005-10-06
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-10-06
Wortprotokoll
Dieser Artikel steht in Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 2 Litera a. Bei Artikel 8 in der Fassung der Mehrheit geht es um das Recht der betroffenen Person, Auskunft über die Herkunft der Daten zu erhalten, soweit die Angaben verfügbar sind. Entscheidend ist der Begriff "verfügbar".
Der Minderheitsantrag verlangt nun, es sei generell über die Herkunft der Daten Auskunft zu erteilen; wenn dies nicht möglich ist, darf die weitere Bearbeitung der Daten im Rechtssinne nicht erfolgen. Das wäre die rechtliche Auswirkung und Konsequenz. Eine in dieser Form generell verankerte Pflicht im Gesetz geht bei weitem über die EU-Datenschutzrichtlinie hinaus. Sie ist aus der Sicht der SVP-Fraktion absolut unverhältnismässig, sie wäre in der Praxis nicht anwendbar, mit Schwierigkeiten verbunden und brächte auch beträchtliche Mehrkosten mit sich.
Anlässlich des Rückweisungsbeschlusses hier im Nationalrat zu diesem Gesetz im März 2004 haben wir den Auftrag erhalten, eine Vorlage auszuarbeiten, die vermehrt auf die Bedürfnisse der Wirtschaft ausgerichtet ist. Wenn wir diesen Auftrag ernst nehmen, sollten wir diesen Minderheitsantrag ablehnen.
Es ist festzuhalten, dass die Schutzbestimmungen im Gesetz gegeben sind; ich möchte Sie insbesondere auf Artikel 15 verweisen. Wenn also eine Person in ihren Rechten beeinträchtigt ist, besteht ein Schutzinstrumentarium in diesem Gesetz.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Menétrey-Savary abzulehnen.