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Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-10-06

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Bei diesen Minderheitsanträgen geht es um zwei verschiedene Fragen. Die Minderheit Menétrey-Savary will - Artikel 7a Absatz 1 -, dass die Informationspflicht nicht nur bezüglich besonders schützenswerter Daten gilt, sondern generell für Datenerhebungen. Sie hat Beispiele des täglichen Lebens und des Konsumentenschutzes ausgeführt. Auch hier haben wir tatsächlich zu konstatieren, dass heute übermässig Daten erhoben werden. Es ist nicht ganz klar warum, wie, wo, was. Sie will hier generell eine Informationspflicht statuieren. Mit scheint dieser Minderheitsantrag richtig und sinnvoll, nicht zuletzt deshalb, weil im täglichen Leben oft aufgrund einer gewissen, unschwer vorzunehmenden Grenzziehung zwischen wirklich besonders schützenswerten Daten und sogenannten normalen Daten eine Verwechslung stattfindet. Die Minderheit will damit mithin einen zusätzlichen Schutz der betroffenen Person verankern.

Ich ersuche Sie, dieser Minderheit zu folgen.

Zentral sind sodann Absatz 3, Antrag der Minderheit Thanei, und Absatz 4, Antrag der Minderheit Menétrey-Savary. Ich bin jetzt erstaunt gewesen über die etwas sehr rudimentär ausgefallenen Ausführungen meines Vorredners: Er ist ja der, der vielleicht aus gewissen - wie soll ich sagen? - beruflichen Eigeninteressen sehr dafür eintritt, dass diese Einschränkung, wie die Minderheit sie will, nicht legiferiert wird. Um was geht es denn hier?

Hier geht es eben darum, dass bei besonders schützenswerten Daten mindestens eine absolute Informationspflicht besteht und dass eine datenerhebende Gesellschaft nicht einfach sagen kann, es sei ihr eben nicht möglich, dieser Informationspflicht nachzukommen, weil der Aufwand zu gross sei. Das ist tatsächlich ein Schlüsselantrag, mit dem wir uns hier in dieser Revision auseinander zu setzen haben. Es geht um die Verhältnismässigkeit, um ein Abwägen: Soll im Zweifelsfall der betroffenen Person der Vorrang eingeräumt werden, oder soll der datenerhebenden Gesellschaft - wenn sie Daten von Dritten beschafft - der Vorrang eingeräumt werden? Es geht ja letztlich um einen Zweifelsfall, der gewissermassen dann eintritt, wenn angeblich die Informationspflicht nur mit grossem Aufwand möglich oder nicht möglich ist.

Wir gehen davon aus: Hier ist der Vorrang der betroffenen Person zu statuieren, also der Vorrang des Datenschutzes; der Vorrang des Datenschutzes, wie ihn ja die SVP auch will. Jetzt ist leider "Superstar" Baumann, der sich bei der SVP mit dem Datenschutz befasst, nicht hier. Er hat ja ein vehementes Votum zugunsten des Datenschutzes im Zusammenhang mit dem Börsengesetz abgegeben.

Ich habe ihn damals gefragt, wie denn das sei, wenn wir bei der einschlägigen Bestimmung des Datenschutzgesetzes angelangt sein werden. Nun kann er leider diese Frage nicht beantworten, das ist schade. Aber wichtig ist: Hier geht es eben nicht einfach um Börsenhandel und um Börsendaten, die nicht die gleiche Wertigkeit haben wie z. B. Gesundheitsdaten. Hier geht es gemäss Minderheitsantrag Thanei im Kern um besonders schützenswerte Daten. Hier wird sich zeigen, wer für einen effektiven Datenschutz eintritt oder datenerhebenden Gesellschaften letztlich einen Spielraum lässt, wo eben der Informationspflicht bei der Sammlung von Daten von Dritten nicht lückenlos nachgegeben werden muss.

Ich ersuche Sie mithin, sowohl dem Minderheitsantrag Thanei als auch dem Minderheitsantrag Menétrey-Savary, der eine Entsprechung des Minderheitsantrages Thanei ist, zu folgen. Natürlich kann es Ausnahmen geben, aber das sind die Ausnahmen, die im Spezialgesetz speziell vorgesehen sind; weitere braucht es nicht.