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AB 58539

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

In den Artikeln 7a und 8 wurden als wichtige Pfeiler die Informationspflicht und das Auskunftsrecht festgesetzt. Hier, in Artikel 9, geht es nun um die Einschränkung dieses Rechtes bzw. dieser Pflicht. Ich weise nochmals darauf hin, dass das Auskunftsrecht und die Informationspflicht sehr wichtige Elemente des Datenschutzes sind. Wir sehen jedoch grundsätzlich ein, dass es für deren Verweigerung, Einschränkung oder Sistierung Gründe gibt. Im Falle, dass diese Gründe später wegfallen, soll die Information oder die Auskunft nachgeholt werden.

Es stellt sich nun die Frage, wer tätig werden soll: Ist es die Behörde, oder müssen es die Betroffenen machen? Anders gefragt: Informiert die Behörde von Amtes wegen, oder müssen sich die Betroffenen darum kümmern? Den Privaten ist es nicht zumutbar, immer nachzufragen, und ich denke, es sei auch ziemlich aufwendig. Besonders renitente Betroffene werden monatlich nachfragen, was dann zu einem grossen Zusatzaufwand der Behörden führt.

Aus diesem Grunde hat der Bundesrat in Absatz 5 zu Recht vorgeschlagen, dass diese Information von Amtes wegen erfolgen soll, nämlich dann, wenn der Grund für die Verweigerung weggefallen ist. Eine Mehrheit hält dafür, das sei nicht praktikabel, da die Gesetze oft ändern und man dann die Listen praktisch laufend nachführen müsste. Bei der Informationspflicht und beim Auskunftsrecht handelt sich aber um besonders wichtige Mittel, d. h., wir befinden uns in einem empfindlichen Bereich. Die Regelung, die der Bundesrat vorgeschlagen hat und an welcher er - so hoffe ich - auch heute noch festhalten wird, ist übrigens dieselbe wie in Artikel 18 Absatz 6 des Bundesgesetzes über die innere Sicherheit. Diese Regelung hat sich als sehr praktikabel und wenig aufwendig erwiesen.

Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat und meiner Minderheit zu folgen.