Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-10-06
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-10-06
Wortprotokoll
Das Parlament beschäftigt sich oft mit der Frage, wann etwas dem fakultativen Referendum unterstellt werden soll. Das gilt insbesondere bei der Frage, ob ein Staatsvertrag dem seit dem 1. August 2003 neu geregelten fakultativen Referendum zu unterstellen sei. Der Bundesrat wird da in jedem Fall stets seine Einschätzung der Rechtslage mitteilen und entsprechende Anträge stellen. Das Parlament ist in der Beschlussfassung dann natürlich frei.
Die Frage, was in der Beschlussfassung dem Bundesrat, dem Parlament und dem Volk obliegen soll, ist nicht von untergeordneter Bedeutung. Die Bedenken, die der Antragsteller der Minderheit geltend macht, sind ernst zu nehmen, weil weder die Verwaltung noch der Bundesrat noch das Parlament besonders gerne einen Erlass dem Volk zur Abstimmung unterbreiten. Man hat also immer eine sehr restriktive Auslegung, welche zuungunsten des Volkes ausgeht. Auch wenn in der Theorie "in dubio pro popolo" gesagt wird, werden im konkreten Fall natürlich Argumente gesucht, warum man etwas dem Volk nicht unterbreiten muss.
Nun, wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Motion? Der Bundesrat geht dabei vom Parallelismus von innerstaatlicher Rechtsetzung und Staatsvertragsrecht aus. Seine juristische Auffassung heisst: Das, was wichtig ist, wird in Artikel 164 der Bundesverfassung bestimmt, und was wichtig ist, soll dem fakultativen Referendum unterstellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Landesrecht oder um Staatsvertragsrecht handelt. Hier stellt sich natürlich das Problem der Dehnbarkeit der Aussage, was wichtig und was unwichtig ist. Vieles, was der Verwaltung nicht wichtig ist, ist für die Bevölkerung sehr wichtig. Es handelt sich also immer um die gleichen Theorien und die gleichen Diskussionen.
Der Bundesrat, wie jetzt auch die Kommissionen der beiden Kammern, vertritt die Auffassung, dass Staatsverträge dann nicht wichtig seien, wenn sie gegenüber früheren Abkommen, die die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat, rechtlich und politisch nichts wesentlich Neues enthalten. Der Bundesrat würde also dann für solche Abkommen [PAGE 1463] in seinen Botschaften keine Unterstellung unter das Referendum beantragen. Das Parlament bliebe aber wie gesagt frei, die Dinge anders zu sehen und anders zu beurteilen.
Das Parlamentsgesetz erlaubt neu, dass Motionstexte im Zweitrat auf Antrag des Bundesrates oder der Kommissionen abgeändert werden dürfen. In diesem Fall ist der Text der Motion, in Übereinstimmung mit dem neuen Parlamentsgesetz, abgeändert worden: Man hat einen zusätzlichen Satz eingeführt, der deutlich machen soll, wie zukünftig mit diesen Standardabkommen umgegangen werden soll. Der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission haben die textliche Änderung gutgeheissen.
Es ist nun an Ihnen zu entscheiden, ob die Motion in der neuen Textfassung angenommen wird oder ob Sie sie ablehnen möchten. Eine Zwischenlösung sieht das Parlamentsgesetz nicht vor.