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Schwaller Urs · Ständerat · 2005-09-21

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-21

Wortprotokoll

Absatz 1 legt die Arten der vorgesehenen Familienzulagen und die Dauer des Anspruchs fest. Es sind Kinder- und Ausbildungszulagen, jedoch keine Geburtszulagen vorgesehen.

Absatz 2 bestimmt ausdrücklich, dass die Kantone höhere Ansätze sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen festlegen können. Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes sind auch auf diese Leistungen anwendbar. Andere Leistungen, wie zum Beispiel Wohnbauhilfen, Stipendien, Sozialhilfeleistungen, Hilfeleistungen für Alleinerziehende, Alimentenbevorschussung usw., müssen ausserhalb der Familienzulagenordnung geregelt und finanziert werden, um Abgrenzungs- und Koordinationsprobleme zu vermeiden.

In Absatz 3 werden die Anspruchsvoraussetzungen für die Geburts- und Adoptionszulagen festgelegt. Die Kommission beantragt Ihnen hier, dass die Geburtszulage schon nach 23 Schwangerschaftswochen ausgerichtet wird. Diese Dauer gilt auch für den Anspruch auf die neue Mutterschaftsentschädigung nach EOG. Der Nationalrat hatte noch 26 Wochen vorgesehen. Die Kantone bestimmen jedoch, ob und in welcher Höhe sie solche Zulagen einführen. Sie legen dabei auch fest, ob bei Mehrlingsgeburten und Adoptionen die Zulagen mehrfach ausgerichtet werden.

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