Maissen Theo · Ständerat · 2000-06-22
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-06-22
Wortprotokoll
Es gibt verschiedene Einwände gegen diese Standesinitiative, und wir als entschlossene Minderheit sind natürlich erfreut, dass uns nun auch Frau Spoerry unterstützt. Ein Einwand ist, dass das Gesetz erst in Kraft treten werde und dass das Vorhaben zu kurzfristig anberaumt sei. Ich erinnere Sie daran, dass das System der Vorsteuerabzüge bereits 1994 mit der Verordnung in die Praxis umgesetzt wurde. Damit kann nicht von einer übertriebenen Hektik gesprochen werden, wenn es in diesem Bereich effektiv Probleme gibt. Wie Herr Leuenberger Ernst schon ausführte, stellt sich natürlich die grundsätzliche Frage, ob ein Problem besteht oder nicht.
Im Grunde genommen sind bei dieser Fragestellung zwei Bereiche zu unterscheiden: Beim einen geht es um die verkehrspolitische Frage. Ich bin der Ansicht - ich habe diesen Vorschlag in der Kommission auch eingebracht -, dass man dazu eine Stellungnahme der KVF hätte einholen sollen. Das wäre durchaus sinnvoll gewesen. Beim zweiten zu beachtenden Bereich geht es um den Charakter des Vorsteuerabzugs. Ich bin etwas enttäuscht vom Bericht, weil nichts über die Diskussion dieser Frage darin steht, denn es gibt neue Elemente aufgrund von Entscheiden aus jüngster Zeit.
Wir befinden uns hier mitten in einer Thematik, die wir in der Kommission bei der Beratung des Mehrwertsteuergesetzes eingehend besprochen haben. Heute wird gesagt, der Gesetzgeber sei dem Prinzip der Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Ausschüttung von Subventionen gefolgt. Warum tat der Gesetzgeber respektive die Kommission dies? Das geschah natürlich aufgrund der Beratung durch die Verwaltung.
Ich bin heute verunsichert darüber, ob diese Option richtig war. In einem Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 2. Februar 1999, in dem es u. a. um die Lötschbergbahn, den Regionalverkehr Bern-Solothurn und den Zürcher Verkehrsverbund geht, wird nämlich das ganze System auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht hinterfragt. Wenn ich die Eidgenössische Steuerrekurskommission richtig verstehe, bezeichnet sie es als falsch, die Subventionen als Grundlage zu nehmen, um den Vorsteuerabzug zu gewähren. Im Entscheid wird sinngemäss denn auch gesagt, dass dies nicht der Wille des Verfassunggebers gewesen sei.
Nach der Lektüre der sehr ausführlichen Begründung, die die Steuerrekurskommission zu ihrem Entscheid gibt - der Vorsteuerabzug sei bei den entsprechenden Verkehrsunternehmen nicht korrekt -, muss dem zweiten Bereich, der durch die Standesinitiative beschlagen wird, genauere Beachtung geschenkt werden. Ich gebe Ihnen einige von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angeführte Gründe an:
Die Steuerrekurskommission kommt zur Auffassung, dass die Subventionen, die heute im Verkehrsbereich gesprochen werden, nicht als Entgelt betrachtet werden können, da es nicht um eine Leistung und eine Gegenleistung gehe. Damit - das ist nun das Entscheidende - stehen diese Subventionen ausserhalb des Geltungsbereiches des Mehrwertsteuergesetzes. Die Steuerrekurskommission kommt deshalb zum Schluss: Wenn man eine Kürzung des Vorsteuerabzugs macht, wie es jetzt vorgenommen wird, entstehe damit eine neue Steuer, und dafür fehle die Verfassungsgrundlage. Ich meine deshalb, dass diese Fragen im Zusammenhang mit der Initiative des Kantons Zürich unbedingt abgeklärt werden müssen.
Ein anderes, sehr interessantes Argument, das gegen die Kürzung des Vorsteuerabzugs spricht, ist das Element der Zufälligkeit. Das wurde auch vom Vertreter des Kantons Zürich in der Kommission dargelegt. Er sprach zudem auch von einem Zirkelschluss: dass mit dem Vorsteuerabzug wieder eine Schwächung der Finanzsituation der Unternehmen entstehe, und wegen dieser Belastung seien wieder mehr Subventionen nötig. Wenn man das System der Vorsteuerabzüge konsequent anwenden würde, müssten auch andere Zuwendungen, die ausserhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer liegen, in das System der Vorsteuerabzüge hineingenommen werden, weil sonst der Effekt einer Willkür entsteht, wie es von der Steuerrekurskommission festgestellt worden ist. Die Rechtsgleichheit werde dadurch verletzt. Ein anderer Grund sei schliesslich, dass durch die unterschiedliche Belastung der Unternehmungen der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verletzt werde.
Diese verschiedenen Überlegungen zeigen, dass hier eine Problematik besteht, die durchleuchtet werden muss. Damit ist auch die Frage im positiven Sinne beantwortet, ob mit dieser Standesinitiative ein echtes Problem aufgeworfen wird oder nicht.
Daher bin ich mit der Minderheit der Meinung, dass man der Standesinitiative Zürich Folge geben soll.