Schiesser Fritz · Ständerat · 2005-09-27
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Wir haben auf der einen Seite das Bundesgerichtsgesetz. Nach dem Bundesgerichtsgesetz hat die Weko keine Kompetenzen. Was wir auf der anderen Seite haben, ist eine Lex specialis, ein Sondergesetz, mit dem wir der Weko diese Kompetenzen geben. Jetzt stellt sich die Grundsatzfrage von Herrn Wicki. Wer dagegen ist, dass die Weko hier etwas ausrichten können soll, müsste eine solche Bestimmung ablehnen; er müsste einen Antrag auf Streichen stellen. Der Bundesrat gibt der Weko gewisse Kompetenzen, aber, wie gesagt, nur im überschwelligen Bereich und nur bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Jetzt stellt sich die Frage: Wollen wir diese Lex specialis für die Weko, oder wollen wir sie nicht? Wir können in dieses Gesetz eine Sonderbestimmung für die Weko aufnehmen; das ist keine Frage. Die Problemstellung ist in diesem Zusammenhang wesentlich konkreter, als sie es beim Bundesgerichtsgesetz war. Ich glaube nicht, dass wir beim Bundesgerichtsgesetz an derartige Konstellationen gedacht haben.
Zum Beschwerdegegenstand: Herr Lauri hat gesagt, der Beschwerdegegenstand werde in dieser Bestimmung nicht umschrieben; es werde nicht gesagt, weshalb Beschwerde geführt werden könne. In der bundesrätlichen Fassung wird ausgeführt, dass die Weko Beschwerde führen könne, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränke. Hier haben wir es mit dem Binnenmarktgesetz zu tun; es geht generell um den Marktzugang. Im Zusatz des Nationalrates, welcher der Weko umfassende Beschwerdebefugnis beim Bundesgericht gibt, wird gesagt: ".... gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens."
Es wird also zweimal ganz klar herausgestrichen, dass es um den Marktzugang oder eben um den Ausschluss vom Marktzugang geht. Das ist die Frage, die für die Weko von Bedeutung ist. In diesem Bereich hat die Weko nach der Bestimmung, die der Nationalrat beschlossen hat, die Kompetenz, kantonale Entscheide weiterzuziehen. Sie entscheiden darüber, ob das so sein soll oder nicht. Man könnte natürlich noch weitere Klärungen anbringen. Aber ich meine, diese Bestimmung sei mindestens so klar wie andere Bestimmungen, die den Weiterzug an das Bundesgericht regeln.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.