Hofmann Hans · Ständerat · 2005-10-04
Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-10-04
Wortprotokoll
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie ist an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2005 in Solothurn ohne Gegenstimme auf diese Vorlage eingetreten und hat ihr mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Dieser Zustimmung ging eine gründliche Diskussion voraus, bei welcher uns der damals scheidende Direktor des Buwal, Herr Roch, und seine zuständigen Mitarbeiter umfassend orientierten sowie unsere Fragen kompetent beantworteten. [PAGE 820]
Die Kommission stellte mit Befriedigung fest, dass mit dieser Vorlage für einmal nicht reguliert, sondern dereguliert wird, indem der Bund auf die Wahrnehmung seiner bisherigen Tätigkeiten im Bereich der Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten verzichtet. Ich möchte jedoch gleich zu Beginn klar betonen, dass diese Aufgabe in der Vergangenheit absolut notwendig und für unsere Umwelt sehr nützlich und wichtig war.
In den Fünfziger- und Sechzigerjahren wurden praktisch in sämtlichen Neubauten, sowohl im Wohnungsbau wie auch bei Gewerbebauten, Ölheizungen eingebaut. Hunderttausende von Heizöltanks wurden ohne besondere Rücksicht auf die Sicherheit oder auf die Umwelt in die Erde verlegt. Neben Heizöl, Diesel oder Benzin wurden in der Industrie zum Teil auch verschiedene Chemikalien in erdverlegten Tanks gelagert. Die Tankanlagen waren dem damaligen Stand der Technik und des Wissens entsprechend nur einwandig ausgelegt. Durch die Witterungseinflüsse, auch im Boden, waren sie der Korrosion ausgesetzt. Es gab Unfälle, oft gravierende Gewässerverschmutzungen, weil durch Lecks in den Tanks Heizöl, Diesel, Benzin oder auch verschiedene Chemikalien austraten. Noch häufiger waren Unfälle, die durch eine Überfüllung der Tankanlagen verursacht wurden.
Es war dringend nötig, hier die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Bund erliess erstmals 1967 eine Tankverordnung, welche dann 1972 von der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten abgelöst wurde. Die technischen Vorschriften wurden dann im Lauf der Zeit immer wieder verfeinert, und der neuste Stand der Technik wurde laufend in Richtlinien festgehalten, sodass schliesslich ein umfassendes Regelwerk mit Vorschriften über die Lagerung und den Umschlag von Heizöl, Diesel und Benzin entstand.
Tankanlagen müssen danach, wo möglich, im Gebäudeinnern erstellt und in einer wasserdichten Auffangwanne platziert sein. Erdverlegte Tankanlagen müssen doppelwandig sein, wobei der Zwischenraum zwischen den beiden Hüllen mit einer Vakuumkontrolle auszurüsten ist. Weil ja die Korrosion von aussen nach innen erfolgt, gibt es bei den doppelwandigen Tanks einen Alarm, bevor gelagerte Flüssigkeit überhaupt austreten könnte. Auch bestehende Tankanlagen mussten damals in kurzer Frist mit einer sogenannten Überfüllsicherung nachgerüstet werden, welche das Auffüllen des Tankes nur noch bis maximal 95 Prozent seines Volumens ermöglichte und damit das Auslaufen von Heizöl beim Füllvorgang verunmöglichte.
Tankanlagen mussten auch periodisch von einer Fachfirma kontrolliert und beim geringsten Schaden saniert oder meistens ersetzt werden. Einwandige erdverlegte Tanks sind dadurch im Laufe der Zeit praktisch völlig verschwunden. Der Vollzug lag bei den Kantonen, welche die Tankanlagen erfassten, registrierten und die periodische Kontrolle sowie die Erstellung neuer und den Ersatz alter Tankanlagen überwachen mussten. Im Zuge dieser Regulierungen ist auch eine Tankbranche mit mehreren Tausend Beschäftigten und mit einem jährlichen Umsatz von über 250 Millionen Franken entstanden.
Alle diese Massnahmen haben sich bewährt und dazu geführt, dass bei den Tankanlagen in der Schweiz - mittlerweile sind es rund eine Million Anlagen - Unfälle die Ausnahme sind. Die Quote liegt bei unter 0,2 Promille, also bei etwa 150 bis 200 Vorfällen im Jahr. Davon werden 85 Prozent als relativ harmlos eingestuft. Nur 2 Prozent der Unfälle betrafen Anlagen mit gefährlichen Chemikalien, und nur in 1 Prozent der Unfälle kam es zu einer Verschmutzung von Gewässern. Lecks in Tanks sind kaum mehr eine Unfallursache - eigentlich überhaupt nicht mehr. Die Hauptursache von Unfällen ist heute menschliches Versagen, also eine Fehlmanipulation. Unfälle kommen vorwiegend in Betriebsanlagen vor, Unfälle in Lageranlagen bilden die Ausnahme. Übrigens verteilen sich die wenigen Unfälle ziemlich gleichmässig über die ganze Schweiz, es gibt also auch keine Unfallschwerpunkte.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dank des heute hohen Standes der Technik, des Qualitätsbewusstseins der Branche, aber auch dank des Umweltbewusstseins der Inhaber von Tankanlagen die Gefahr für die Gewässer sehr gering geworden ist, sodass, wie es der Bundesrat schon in seiner Übersicht schreibt, eine Deregulierung in diesem Bereich verantwortet werden kann. Persönlich stimmt mich etwas nachdenklich, dass es ein Entlastungsprogramm brauchte, um diesen Deregulierungsanstoss zu geben.
Was wird nun am Gewässerschutzgesetz im Wesentlichen geändert?
1. Die gesetzliche Verpflichtung, wonach der Bund über Standorte, Konstruktionsmaterial, technische Ausgestaltung und Revision von Tankanlagen Vorschriften erlassen muss, wird aufgehoben. Logischerweise entfällt damit auch die Regelung über die Ausnahme für kleinere Anlagen.
2. Die generelle Bewilligungspflicht für die Erstellung und Änderung von Tankanlagen wird aufgehoben. Die Bewilligungspflicht wird jedoch für Anlagen, die sich an wasser- oder grundwassergefährdenden Standorten befinden, explizit aufrechterhalten. Der Vollzug liegt nach wie vor bei den Kantonen.
3. Für dadurch nicht mehr bewilligungspflichtige Anlagen, also Tankanlagen ausserhalb von Gewässerschutz- oder Grundwasserschutzzonen, besteht für die Erstellung, Änderung oder Ausserbetriebsetzung eine Meldepflicht an die Kantone. Wie dies auch in der Botschaft festgehalten ist, können die Kantone also ihre bisherige Praxis beibehalten. Sie sind durch diese Bewilligungs- bzw. Meldepflicht auch in der Lage, ihre Tankkataster beizubehalten und weiterzuführen, wenn sie dies wollen.
4. Die Ausführungsvorschriften über die Revision bzw. Kontrolle von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten werden aufgehoben. Das heisst nicht, dass solche Anlagen künftig nicht mehr gewartet werden, sondern das heisst, dass dies in Eigenverantwortung erfolgen soll. Die Wartungs- bzw. Unterhaltspflicht bleibt jedoch erhalten und wird in der Verordnung explizit aufgeführt. Die Branche bietet seit vielen Jahren eine entsprechende Aus- und Weiterbildung für ihr Personal an, und die brancheninterne Qualitätskontrolle hat ein sehr hohes Niveau erreicht. Dort, wo es die Kantone für nötig und sinnvoll erachten, können sie selbstverständlich auch für die Wartungsarbeiten eine Meldepflicht einführen bzw. beibehalten.
5. Firmen, welche Tankrevisionen durchführen, brauchen heute eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligungspflicht für Unternehmungen wird aufgehoben. Fachgerechte Arbeit ist durch die gut organisierte Branche heute absolut gewährleistet. Übrigens ist für keine andere Arbeit im Umweltschutzbereich eine kantonale Bewilligung erforderlich. Damit können sich die Kantone der aufwendigen Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Revisionsunternehmen sowie deren Arbeit entledigen, was übrigens eine Reihe von ihnen bereits durch ein einfaches Selbstregulierungssystem getan hat.
Dies ist zusammengefasst die Stossrichtung der beantragten Gesetzesänderungen.
In der Vernehmlassung wurde die Vorlage mehrheitlich positiv aufgenommen. Einige Anpassungen oder auch Präzisierungen in der Botschaft wurden, gestützt auf Anregungen der Kantone, nach der Vernehmlassung dann noch vorgenommen. Die EU kennt keine speziellen Richtlinien über den Schutz der Gewässer vor Tankanlagen, sodass keine Friktionen mit EU-Recht zu befürchten sind. Die Bedenken der Tankreinigungsfirmen, dass die Inhaber ihre Tankanlagen nicht mehr reinigen und kontrollieren lassen werden, sind nach Ansicht der Kommission zwar verständlich, aber unbegründet.
Erstens wird der Bundesrat durch eine entsprechende Anpassung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 entsprechende Schutzmassnahmen beibehalten. Der Entwurf für die Verordnungsänderungen lag der Kommission vor. Zweitens ist es auch kaum vorstellbar, dass ein Anlagebetreiber, wenn ihm die Herstellerfirma oder die Wartungsfirma empfiehlt, die Sicherheitseinrichtungen mit der Alarmvorrichtung zum Beispiel einmal jährlich oder seine vielleicht bereits etwas ältere Tankanlage zum Beispiel alle fünf Jahre [PAGE 821] kontrollieren und warten zu lassen, sich dieser Empfehlung widersetzt oder ihr nicht nachkommen will. In der Verordnung wird von zehn Jahren bzw. zwei Jahren gesprochen.
Wir kennen ja das gleiche Prinzip der Eigenverantwortung - wo auch die Branche die Wartungsintervalle und den Wartungsumfang schweizweit selbst festlegt - bei den Liftanlagen. Sie alle steigen ohne Angst in jeden Personenlift, obwohl der Staat keine Kontrolle über die Wartung ausübt oder entsprechende Weisungen erlässt. Das Haftpflichtrisiko für den Halter der Liftanlage wäre viel zu gross, würde er sich diesen Wartungsempfehlungen widersetzen. Genauso wird es auch bei den Tankanlagen funktionieren. Persönlich befürchte ich fast, dass Tankanlagen nachher häufiger gewartet werden als heute, wo der Staat die Intervalle festgelegt hat.
Abschliessend betone ich nochmals, dass diese Deregulierung nicht nur verantwortet werden kann, sondern dass sie ausgesprochen Sinn macht. Der heutige Stand der Technik bei neuen Tankanlagen, der nicht zuletzt - das möchte ich nochmals betonen - dank staatlichem Druck, dank den bestehenden und immer wieder angepassten technischen Vorschriften, erreicht wurde, rechtfertigt und ermöglicht es, dass sich der Bund hier ohne Schaden zurückzieht und seinen Aufwand - es können 2,5 Stellen eingespart werden - verringert. Auftrag ausgeführt, könnte man hier melden. Der Bund bleibt nach wie vor Gesetz- und Verordnungsgeber, der Vollzug liegt jedoch in der alleinigen Verantwortung der Kantone. Für diese wird aber mit den beantragten Gesetzesänderungen die Möglichkeit geschaffen, sich in gewissen Bereichen ebenfalls zu entlasten, wenn sie dies wollen.
Namens der vorberatenden Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung - ich werde mich zu einigen Punkten noch kurz äussern - den beantragten Änderungen des Gewässerschutzgesetzes zuzustimmen.