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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2005-10-06

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Herr Wicki hat es gesagt: Artikel 55c Absatz 1 hat gemäss Bericht der Kommission den Sinn, die quasi behördliche Funktion, welche Organisationen in der Vergangenheit in einzelnen Verfahren wahrgenommen haben, zu unterbinden. Ich verweise auf Seite 5373 der Botschaft. Dieses Vorhaben unterstütze ich vollumfänglich. Ich meine aber, dass die Kommission mit Artikel 55c Absatz 1 faktisch das Gegenteil erreicht.

Die Kommission glaubt, ihr Ziel erreichen zu können, indem sie eine Regel aufstellt, wie eine zwischen dem Gesuchsteller und der beschwerdeberechtigten Organisation getroffene Vereinbarung in eine behördliche Verfügung überführt werden kann. Ich meine, dass sich diese Frage gar nicht stellen kann, denn das darf nicht geschehen. Vereinbarungen zwischen einer beschwerdeberechtigten Organisation und einem Bauwilligen sind ja in der Vergangenheit überhaupt nur deswegen zustande gekommen, weil die Umweltschutzverbände einen Hebel hatten, die Bauwilligen zu Verhandlungen zu zwingen, nämlich den Faktor Zeit. Die Androhung, den Fall durch alle Instanzen hindurch weiterzuziehen, mit allen Schikanen und Figinen, um damit auf Jahre hinaus den Baubeginn zu verzögern, machte manchen, allerdings nicht jeden Bauwilligen gefügig. Diesen Hebel namens Faktor Zeit hat die Kommission mit Artikel 55d den Umweltschutzverbänden zu einem schönen Teil aus der Hand genommen. Wer wird sich, bei Tageslicht besehen, noch auf eine Vereinbarung einlassen, wenn er sich auf Artikel 55d berufen kann und eine vorzeitige Baubewilligung erhält? Der Faktor Zeit ist damit weg, dieser Hebel in vielen Teilen nicht mehr vorhanden. Der Zwang, sich mit den Verbänden zusammenzusetzen, wird in allen diesen Bereichen dahinfallen.

Überall dort aber, wo der Faktor Zeit weiterhin da ist, meine ich, wäre es völlig verfehlt, wenn man die Regelung von Artikel 55c Absatz 1 übernehmen würde. Warum? Das ist aus meiner Sicht ein fundamentaler Einbruch in unsere Rechtsordnung, was die Kommission hier macht. Sie sanktioniert diesen Einbruch ausserdem noch.

Ich möchte ganz klar sagen, worin dieser Einbruch besteht. Er besteht darin, dass Artikel 55c Absatz 1 keine Kann-, sondern eine Muss-Bestimmung ist. Wenn die Organisationen und der Private eine Vereinbarung getroffen haben, muss diese in die Verfügung aufgenommen werden, sofern sie Artikel 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspricht. Das heisst mit anderen Worten: Die verfügende Behörde hat keine Wahl mehr. Sie hat nur noch die Möglichkeit, abzuchecken, ob diese drei Punkte von Artikel 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das Ergebnis der Verhandlung eingehalten sind. Wenn ja, dann ist das Gegenstand der Verfügung.

Mit anderen Worten: Wo der Faktor Zeit weiterhin da ist, wird die Unnachgiebigkeit der Umweltschutzverbände den Inhalt dessen bestimmen, was eine Behörde in die Verfügung aufzunehmen hat. Das ist ein Einbruch in unser Rechtssystem, das von einer fundamentalen Trennung des Rechtes in Privatrecht und in öffentliches Recht ausgeht: Privatrecht, das den Rechtsunterworfenen zur Verfügung steht, und öffentliches Recht, das eben nicht zur Disposition steht. Öffentliches Recht ist von Amtes wegen anzuwenden.

Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, das morgen in Kraft tritt, ist keine solche Bestimmung, Herr Kollege Pfisterer. Es ist eine Kann-Bestimmung. Der Richter bleibt völlig frei, ob er das Ergebnis einer Verhandlung in sein Dispositiv aufnehmen will oder nicht. Das ist der fundamentale Unterschied zwischen der Regelung in Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und diesem Artikel 55c Absatz 1.

Wir haben hier eine Regel, bei der wir in Zukunft noch erklären müssen, was denn die Behörde soll. Sie wird praktisch zum Notar privatrechtlicher Vereinbarungen im öffentlich-rechtlichen Bereich. Ich halte das für eine bedenkliche, in ihren Auswirkungen noch gar nicht abgeschätzte Regel. Ich bitte Sie schon aus diesem Grund, Artikel 55c Absatz 1 nicht zu übernehmen. Öffentliches Recht war bislang nicht verhandelbar. Die Anwendung öffentlichen Rechtes war bislang Sache der Behörden. Hier sollten wir nicht einfach blindlings in eine neue Situation hineingehen.

Den Anwälten unter Ihnen möchte ich das noch deutlich machen: Im Scheidungsverfahren besteht genau die gleiche Problematik. Sie können im Scheidungsverfahren überall dort, wo es nachgiebiges Privatrecht ist, wo Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung, zum Teil noch der Unterstützungen, im Belieben der Parteien liegen, eine Konvention eingeben, die der Richter praktisch übernehmen wird. Denn das ist Sache der privaten Dispositionsfähigkeit. Sobald Sie aber zu Statusfragen kommen, können Sie dem Richter Anträge stellen, und der Richter wird auf seine Art die Anwendung des öffentlichen Rechtes dekretieren. Das ist mit der zwingenden Formulierung von Artikel 55c Absatz 1 nicht mehr gewährleistet.

Einen weiteren Punkt möchte ich auch noch kurz erwähnen: Sie geben den beschwerdeberechtigten Organisationen eine Stellung, die behördenähnlicher ist als vorher. Dies ist nicht nur deswegen so, weil sich zeigt, was ich bereits gesagt habe, sondern noch aus einem zweiten Grund: Beschwerdeberechtigung ist grundsätzlich nur ein Abwehrrecht. Da kommt einer, hat ein Projekt, das wird aufgelegt, und es gibt Einsprache- oder Beschwerdefristen. Wer eine Beschwerdeberechtigung hat, kann das anschauen und sagen: Das passt mir nicht, oder ich halte das für mit dem Gesetz nicht vereinbar. Entsprechend macht er eine Einsprache, eine Beschwerde, einen Rekurs. Aber es ist nicht Sache des Beschwerdeführers, dem verfügenden Behördenmitglied oder dem Richter zu sagen, wie es aussehen sollte. Die Beschwerdeberechtigung gibt kein Gestaltungsrecht im positiven Sinn, gibt keine Exekutivgewalt im Bereich der Anwendung öffentlichen Rechtes. Das wäre es aber ganz genau, wenn Sie mit einer Muss-Formulierung die Behörde zwängen, das als Verfügung zu übernehmen, was die Umweltschutzverbände dann, wenn sie den Hebel noch in der Hand haben, aus den Privaten herauspressen. Das, meine ich, wäre falsch.

Wenn Sie Artikel 55c Absatz 1 streichen, dann bleiben Artikel 55c Absätze 2 und 3 trotzdem bestehen. Artikel 55c Absatz 2 ist dann eine Bestimmung im Sinne von Artikel 19 OR, welche besagt, was dann nach Artikel 20 OR rechtswidrig und damit nichtig ist. Das bleibt also ohnehin weiterbestehen. Das ist eine Spezialisierung von Artikel 19 und von Artikel 20 OR. Sie können also mit anderen Worten Absatz 1 streichen und die Absätze 2 und 3 beibehalten.

Sie merken aus meinen Ausführungen wiederum, dass es mir gar nicht um das Verbandsbeschwerderecht geht. Es geht mir um die Situation und die Stellung der Behörden in diesem Lande. Wer ist in diesem Lande aufgerufen, das öffentliche Recht anzuwenden? Die Organisationen, die beschwerdeberechtigt sind, oder die Behörden? Ich glaube, es wäre fatal, wenn Sie einen Weg einschlagen würden, der privatrechtlichen Organisationen - obwohl Sie das nicht wollen - noch mehr eine behördenähnliche Stellung geben, als sie sie heute schon haben.

Herr Pfisterer hat den Fall Bareggtunnel genannt und aus diesem Fall die Frage der Verhandlungen jetzt thematisiert. Er hat auch diese Anleitung des Buwal genannt. Dass das Buwal solche Anleitungen macht, Herr Pfisterer, ist für mich nichts anderes als der Ausdruck dessen, dass nun diese Krake von Buwal bis hinunter in die Kantone und zu den Organisationen wirklich ein Netz aufgespannt hat und durchgreift. Die spielen sich gegenseitig die Pässe zu und versenken sie dann.

Was hier aber meines Erachtens, Herr Pfisterer, entscheidend ist: Sie haben eine gute Erfahrung mit lösungsorientierten Verbänden gemacht, mit denen man sprechen konnte, die nicht einfach irgendetwas durchziehen wollten, sondern denen ein Anliegen tatsächlich mit Ihnen gemeinsam war. Ein gutes Erlebnis in einem Kanton kann man nicht für die ganze Schweiz generalisieren. Ich schwöre Ihnen - wenn ich schwören dürfte -, mit Frau Pauli oder wie sie [PAGE 875] heisst hätten Sie das in Zürich vermutlich nicht gekonnt. Sie sollten nicht Dinge machen, die in Ihrem Kanton positiv besetzt sind, welche dann in anderen Kantonen zu unerhörten Situationen führen können. Ich glaube, hier wäre es sinnvoll, aus dieser einmaligen, guten Erlebnissituation nicht eine generelle Regel im Sinne von Artikel 2 ZGB zu machen.

Ich bitte Sie daher, meinem Antrag zu folgen.