preparatory:AB 59411
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Zu Absatz 1: Inhaltlich haben wir hier den zweiten Satz des geltenden Artikels 55 Absatz 4. Im zweiten Satz ist in redaktionell bereinigter Form die Regelung des geltenden Artikels 55 Absatz 6 aufgenommen worden.
Zu Absatz 2: Dieser Absatz übernimmt Artikel 55 Absatz 5 des geltenden Rechtes. Mit der redaktionellen Bereinigung wird jedoch deutlicher gemacht, dass die Rechtsfolge davon abhängt, ob das rechtlich vorgesehene Einspracheverfahren durchgeführt worden ist bzw. ob sich die betreffende Organisation daran beteiligt hat. War die Organisation vorher nicht dabei, hat sie auch nachher keine Beschwerdelegitimation.
Zu Absatz 3: Hier handelt es sich um eine wichtige Regelung. Sie verpflichtet die Organisationen, sich bereits auf der Stufe der Raumplanung damit auseinander zu setzen, ob die umweltrechtlichen Anforderungen durch den betreffenden Plan eingehalten werden können. Wollen sie geltend machen, dies sei nicht der Fall, müssen sie sich im frühestmöglichen Zeitpunkt am Verfahren beteiligen. Sonst verlieren sie im nachgelagerten Verfahren, insbesondere im Baubewilligungsverfahren, ihr Beschwerderecht für Rügen, die sie bereits früher hätten vorbringen können.
Zu Absatz 4 habe ich keine Bemerkungen.