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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2005-10-06

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir auch als Nichtkommissionsmitglied, doch noch ein kurzes Votum abzugeben. Ich tue dies in erster Linie auch aus der Sicht der Präsidentin eines Umweltverbandes. Wie Sie wissen, bin ich Präsidentin der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz. Damit habe ich auch meine Interessen offen gelegt.

Das Verbandsbeschwerderecht hat im vergangenen Jahr vor allem wegen der Stadiongeschichte in Zürich in der Öffentlichkeit hohe Wellen geworfen. Die Kritik am Verbandsbeschwerderecht hat zu zahlreichen Vorstössen, namentlich im Nationalrat, geführt. Diese decken sämtliche Varianten von Beschränkungen der Verbandsbeschwerde ab und gehen hin bis zu einer faktischen Abschaffung des Verbandsbeschwerderechtes.

Als das Verbandsbeschwerderecht in Kraft trat, stand die Begründung im Zentrum, dass die wehrlosen Natur- und Kulturgüter in ideellen Organisationen Anwälte bekommen, die sich vor behördlichen Instanzen oder Gerichten für sie einsetzen können. Im Klartext ging es darum, dass die verantwortlichen Behörden ihre gesetzliche Rücksichtspflicht gegenüber Natur und Umwelt genügend wahrnehmen, wenn sie sogenannte Bundesaufgaben erfüllen. Auch bald vierzig Jahre später ist diese Hauptbegründung für das Beschwerderecht immer noch gültig. Wäre es nämlich so, dass die Behörden heute die Natur- und Umweltschutzgesetze selbstverständlich und ausnahmslos respektierten, so müsste die Erfolgsquote der Einsprachen und Beschwerden ja viel tiefer liegen, als dies heute der Fall ist. Im Jahr 2004 hat das Bundesgericht von acht Beschwerden der Umweltverbände sechs gutgeheissen und zwei abgelehnt. Die Behörden arbeiten also in der Regel sicherlich sorgfältig, aber es gibt eben immer auch wieder Fälle, in denen Vorhaben unsorgfältig geplant werden.

Als Gegenargument wird nun oft angeführt, die Beschwerden würden nur teilweise gutgeheissen, und zumeist aufgrund von formellen Verfahrensfehlern. Dies trifft sicher zu, wenn auch längst nicht immer. Ein formeller Verfahrensfehler ist eben auch nicht einfach ein Orthografiefehler im Baugesuch, sondern es handelt sich z. B. um das Fehlen einer Rodungsbewilligung für einen Strassenbau im Wald. Bei einer Rodungsbewilligung wird aber auch eine Interessenabwägung durchgeführt und die Frage der Standortgebundenheit der Strasse im Wald geprüft. Hinter diesen formellen Mängeln stecken also oft sehr zentrale materielle Anliegen des Naturschutzes.

Schliesslich wird auch immer wieder geltend gemacht, dass viele Bauherren - es wurde auch heute wieder angetönt - es gar nicht wagen würden, ein Baugesuch einzureichen, weil sie Angst vor den Umweltverbänden hätten. Dem ist sicher nicht so. Hingegen ist sicher richtig, dass das blosse Vorhandensein des Beschwerderechtes die Baugesuchdossiers sowie die Bewilligungsentscheide verbessert hat. Das Beschwerderecht hält also, selbst wenn es nicht genutzt wird, die Behörden vorbeugend dazu an, Vorhaben gründlicher auf ihre gesetzliche Verträglichkeit zu prüfen, sorgfältiger zu planen und Projekte gegebenenfalls zurückzuweisen - oder besser: auf die Natur, die Landschaft, die überlieferte Baukultur und die Umwelt abzustimmen. Diese latente Wirkung des Beschwerderechts ist wohl der wichtigste Effekt des Verbandsbeschwerderechtes.

Es wird kaum bestritten, dass es im Vergleich mit Beschwerden von Privatpersonen weit weniger Beschwerden der Verbände gibt. Die Verhandlungen seien aber im Fall von Verbandsbeschwerden aufwendiger, wird argumentiert. Hiezu gibt es drei Dinge zu sagen:

1. Die Frage von Behandlungsfristen und anderen beschleunigenden Faktoren im Baubewilligungsverfahren ist ja Sache der Kantone. Es gibt da bekanntlich beträchtliche Unterschiede.

2. Der Kanton Zürich beispielsweise kennt das System der Anmeldung, d. h., die Umweltverbände müssen sich bei den zuständigen Behörden anmelden, dass sie die Zustellung des baurechtlichen Entscheides wünschen, um allenfalls Rekursrechte wahrzunehmen. Früher war dies ja auch nach Bundesrecht möglich. Der Kanton Graubünden möchte dieses System nun auch einführen. Tatsächlich wird damit das erstinstanzliche Verfahren deutlich entschlackt.

3. Die Vorlage der ständerätlichen Kommission möchte es ja gerade vermeiden, dass in Einsprachen und Beschwerden Dinge gefordert werden, die rechtlich gesehen nichts mit der Bausache zu tun haben und daher nichtig sind.

Die Kommission wie auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme sowie die zahlreichen Vernehmlassungsantworten aus verschiedenen politischen Lagern und unterdessen auch von verschiedenen kantonalen Regierungen attestieren dem Verbandsbeschwerderecht übrigens eine wichtige Funktion im heutigen Umweltrecht. Damit ist nicht gesagt, und ich möchte das betonen, dass ich gegen Vereinfachungen und Verhinderungen von Missbräuchen, wie sie von der Kommission für Rechtsfragen vorgelegt werden, opponiere.

Die erarbeitete Vorlage beschreitet mit ihrem Vorgehen einen unpolemischen Mittelweg. Damit wurde die Diskussion erheblich versachlicht, was ebenso zu begrüssen ist wie die Stossrichtung der Vorlage und die damit angestrebte Optimierung. Vor allem sind die Verhinderungen von Missbräuchen und die höhere Transparenz der Handhabung des Verbandsbeschwerderechtes auch ein von mir angestrebtes Ziel. Zudem regelt die Vorlage auch die bisher im Gesetz nicht behandelte Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

Im Grossen und Ganzen möchte ich der Kommission für Rechtsfragen herzlich danken. Ich unterstütze die Vorlage denn auch. Alle Anträge, die über die Stossrichtung der Vorlage der Kommission hinausgehen, werde ich aber mit [PAGE 861] Vehemenz bekämpfen - damit Herr Carlo Schmid auch gleich weiss, dass ihm meine Opposition sicher ist. (Heiterkeit)

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.