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Wicki Franz · Ständerat · 2005-10-07

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-07

Wortprotokoll

Bevor ich auf den Antrag Epiney eingehe, möchte ich eine grundsätzliche Bemerkung machen. Was ich bisher zu den Änderungen des geltenden Artikels 55 des Umweltschutzgesetzes gesagt habe, gilt auch analog für die entsprechenden Änderungen in den Artikeln 12 bis 12b des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Noch eine Ergänzung: Gestern haben Sie gegenüber den Anträgen der Kommissionsmehrheit verschiedene Änderungen vorgenommen. Diese Entscheide von gestern müssen wir im NHG analog anwenden, sonst ergeben sich dann totale Widersprüche. Ich darf namens des Rates hier festhalten, dass die gestrigen Beschlüsse zum Umweltschutzgesetz auch analog für das NHG gelten.

Zum Antrag Epiney: Herr Epiney verlangt, dass Artikel 2 NHG in Zukunft die Bundesaufgaben abschliessend aufzählt. Daher will er in Absatz 1 das Wort "insbesondere" streichen. Im neuen Absatz 3 will er die Umschreibung der Bundesaufgaben ergänzen und den Bundesaufgaben bestimmte Entscheide der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden gleichstellen. In der Kommission haben wir uns mit der diesem Antrag zugrunde liegenden Problematik auseinander gesetzt. Auf Anregung von Herrn Epiney erstellte das Buwal für die Kommission einen Bericht zur Bedeutung von Artikel 2 NHG und insbesondere zum Begriff der Bundesaufgabe. Insbesondere war die Frage zu beantworten, ob die Anpassung des Beschwerderechtes eine Änderung von Artikel 2 NHG erfordert. Die Antwort der Verwaltung in diesem Punkt lautete: Eine Beschränkung oder eine generell-abstrakte Definition der Bundesaufgabe widerspricht Artikel 78 Absatz 2 der Bundesverfassung. Sie hätte im Übrigen gravierende, negative Folgen für den gesamten Landschafts- und Ortsbildschutz der Schweiz, da die Hauptaufgabe von Artikel 2 NHG darin besteht, die zuständigen Bundesstellen, alle raumwirksamen Politiken und, im delegierten Bereich, die Kantone zur Rücksichtnahme auf das heimatliche Landschafts- und Ortsbild in seiner Gesamtheit und insbesondere auf die Inventarobjekte gemäss Artikel 5 NHG zu verpflichten - also hinsichtlich des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung und des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz.

Ihre Kommission nahm von diesem Bericht und dieser Schlussfolgerung ohne Diskussion Kenntnis und verzichtete darauf - leider in Abwesenheit von Herrn Epiney -, in Artikel 2 NHG eine Änderung vorzuschlagen.

Ich verweise noch auf Folgendes: Die offene Formulierung der Bundesaufgaben im geltenden Artikel 2 NHG ist 1966 vom Gesetzgeber bewusst so gewählt worden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die technische und gesellschaftliche Entwicklung stets neue Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich bringen kann. Aufgrund der beschränkten räumlichen Reserven und der grossen Konflikte zwischen Schutz- und Nutzanliegen müssen viele solcher Eingriffe von Bundesbehörden mit beurteilt werden. Ein Beispiel für eine solche neue Bundesaufgabe ist die 1979 mit dem Raumplanungsgesetz geschaffene Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone. Mit der Streichung des Wortes "insbesondere" im besagten Artikel 2 NHG wäre für jede neue Bundesaufgabe eine Gesetzesänderung notwendig.

Ich muss Sie daher im Namen der Kommission bitten, diesen Antrag abzulehnen.

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