AB 59626
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-11-29
Wortprotokoll
Sie haben das sehr deutlich gespürt, und der Bundesrat hat das [PAGE 1589] auch gesagt: Es sind immer zwei Pole vorhanden: Auf der einen Seite gibt es Kreise, die einen möglichst hohen Mindestzinssatz wollen, der gar nicht erwirtschaftet werden kann; auf der anderen Seite wollen die Beteiligten so wenig wie möglich gewähren. In diesem Clinch ist die Expertenkommission BVG des Bundesrates, und in dieser Situation muss der Bundesrat dann entscheiden. Aber da muss ich Ihnen ganz klar sagen: Wenn sich diese Experten nicht einigen können, muss eben die Exekutive das Heft in die Hand nehmen und hier entscheiden. Denn wir haben im Rahmen der BVG-Revision in Artikel 15 des BVG ganz klare Eckwerte gesetzt.
Allen, die sagen, die Motion meine irgendein Portefeuille, irgendeinen Korb, sei gesagt: Das ist nicht irgendein Korb! Es geht doch um die wichtigsten Bestandteile, die dazu führen, dass man das Altersguthaben überhaupt gewähren kann. Es geht um Anlagen: Aktien, Anleihen, Immobilien. Wir haben aber bewusst dem Bundesrat die Kompetenz überlassen, zu entscheiden, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen. Aber das ist nicht dazu da, damit er sich überall umhört und sich dann nicht einigen kann, sondern damit er alle Expertenmeinungen beizieht und nachher, nach einem nachvollziehbaren Muster, sagt, wie er sich entschieden hat.
Es ist so, jede Formel hat ihre Nachteile. Aber wenn man immer nach demselben Muster entscheidet, werden sich die Vor- und Nachteile einer Formel über die Jahre hinweg ausgleichen, weil das Pensionskassengeschäft - und das haben viele vergessen - ein Geschäft ist, welches in Zeiträumen von 10, 20, 30, 40 Jahren rechnet. Es braucht Vorsicht, und es braucht keine übertriebenen Aktionen. Es braucht eine gewisse Zeit, damit sich das bewähren kann. Es wurde jetzt immer wieder gesagt, diese Formel gehe nicht. Es wurde gesagt, wenn schon eine Formel, dann eine ganz restriktive, z. B. die vom Schweizerischen Versicherungsverband vorgeschlagene Formel, welche auf der Entwicklung der Bundesobligationen basiert.
Da muss ich ein für alle Mal klarstellen: Es gibt kein vergleichbares Geschäft in der EU. Sie sagen immer, diese Versicherungen richteten sich nach der EU-Richtlinie und kein anderes Land mache das so wie wir. Das ist falsch: In der EU gilt das nur für die Einzellebensversicherungsverhältnisse, die kennen keine Richtlinien für Kollektivversicherungsverhältnisse. Es wurde wieder gesagt, mit der "legal quote" wäre das nicht mehr entscheidend. Die "legal quote" basiert auf den 10 Prozent des Bruttogewinns, und deshalb ist es entscheidend, was nachher noch bleibt.
Wenn wir heute keine Formel beschliessen, dann werden wir auch keine Formel basierend nur auf den Bundesobligationen gewähren können, denn die Nachteile werden überall wieder genauso zutage treten. Die Forderung nach einer Formel sei richtig, das fand die SGK ohne eine Gegenstimme. Sie ist richtig; wir sagen ja nicht welche Formel, wir sagen nur, der Bundesrat solle eine erarbeiten und uns unterbreiten.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der einstimmigen SGK - und da waren verschiedene Mitglieder, die sich heute anders geäussert haben, auch dabei -, diese Motion anzunehmen.