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preparatory:AB 59633

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-11-29

Wortprotokoll

Sie haben uns im Rahmen der Sondersession 2003 den Auftrag erteilt, die Situation der KMU im Bereich der zweiten Säule zu studieren, und bei diesen Arbeiten haben wir gesehen, dass wir mit Artikel 53 BVG zwar eine deutliche, aber nicht vollständige Regelung für die Auflösung von Verträgen in der beruflichen Vorsorge getroffen haben. Geregelt haben wir nur die Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungsgesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen, die Auflösung eines Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber sowie die Vertragsauflösung durch die Vorsorgeeinrichtung.

Insbesondere müssen wir jetzt in gewissen Fällen noch regeln, was mit den Rentnerbeständen geschieht. Bleiben sie bei den Kassen, oder gehen sie mit, vor allem dann, wenn sich die neue Vorsorgeeinrichtung mit der alten nicht einigen kann? In den letzten Jahren ist es für die Vorsorgeeinrichtungen nämlich unter anderem wegen gesunkener Renditen auf den Finanzmärkten schwieriger geworden, und es ist auch unattraktiver geworden, Rentnerbestände aufzunehmen und sie auch bei einem Wechsel wieder unterzubringen. Wenn ein Wechsel tatsächlich zustande kommt, kommt es vor, dass die Arbeitgeber für ihre Rentner immense Nachschusszahlungen leisten müssen, Summen, die die Möglichkeiten eines Unternehmens übersteigen. Am Schluss hatten wir Fälle, die nirgends mehr untergekommen sind, und diese mussten der Auffangeinrichtung zugeschoben werden.

Die Auffangeinrichtung ist aber dafür nicht vorgesehen: Sie ist keine "normale" Vorsorgeeinrichtung und versichert nur den obligatorischen Teil, und der Sicherheitsfonds übernimmt die Verwaltungskosten. Sie muss Rentnerinnen und Rentner oder Aktive, die nicht mehr einer Kasse angehören, zwingend aufnehmen. Hier müssen wir bessere Lösungen vorsehen.

In der Vorlage, die wir Ihnen unterbreiten, geht es in erster Linie darum, dass die Rentnerinnen und Rentner bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht plötzlich auf der Strasse stehen und die Auffangeinrichtung als Auffangbecken für Risikoselektion missbraucht wird. Dieses Ziel wird erreicht, wenn der bisherige Anschlussvertrag bei einer autonomen Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung, gemäss dem die Rentner zusammen mit den Aktiven die Vorsorgeeinrichtung verlassen müssen, von einem Arbeitgeber erst gekündigt werden kann, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die Rentnerinnen und Rentner auch übernimmt (Art. 53e Abs. 4bis). Des Weiteren wird in dieser Vorlage jetzt klargestellt, dass die Auffangeinrichtung nicht verpflichtet ist, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen (Art. 60 Abs. 6).

Mit der ersten Regelung wird bewirkt, dass kein vertragsloser Zustand entstehen kann. Dabei wird in Kauf genommen, dass ein Arbeitgeber nicht einfach wechseln kann, auch wenn er die Bedingungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung als unbefriedigend betrachtet, sondern dass hier wirklich klargestellt werden muss, was mit den Rentnerbeständen geschieht.

Die zweite Regelung sichert, dass die Auffangeinrichtung auf ihre Kernfunktion als Sicherheitsnetz beschränkt bleibt. Die Auffangeinrichtung - ich habe das vorhin gesagt - hat andere Aufgaben. Sie ist wirklich das Netz, das sicherstellt, dass Versicherte irgendwo unterkommen, aber sie ist kein Auffangbecken, wenn Versicherungsverhältnisse nicht übernommen werden können und der Arbeitgeber die Verträge bereits gekündigt hat.

In einem zweiten Teil haben wir im Nachgang zu den Diskussionen, die wir bei der Einführung des "Winterthur"-Modells hatten, ein ausdrückliches gesetzliches Kündigungsrecht eingeführt (Art. 53f). Sie erinnern sich, damals senkte eine Versicherungsgesellschaft innert sehr kurzer Zeit den Umwandlungssatz markant, erhöhte die Prämien für die Arbeitgeber, und es gab keinen Kündigungsschutz, um sicherzustellen, dass die Arbeitgeber und die paritätischen Kommissionen innert einer gewissen Zeit tatsächlich neue, bessere Lösungen finden konnten. Auf Druck des BPV wurde dieser Kündigungsschutz jedoch auf freiwilliger Basis erweitert, und diese Erweiterung möchten wir jetzt sicherstellen. Neu heisst es in Artikel 53f: "Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen wirksam werden sollen, der anderen Vertragspartei schriftlich ankündigen."

Hier hatte die Kommission einen Kündigungsschutz von vier Monaten vorgesehen. Der Bundesrat schlug uns eine Erweiterung auf sechs Monate vor, welche die Kommission gut nachvollziehen konnte. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf den Zeitpunkt gekündigt werden, an welchem diese Änderungen wirksam würden.

Es geht hier nicht um irgendwelche Änderungen, sondern um wesentliche Änderungen. Eine solche wesentliche Änderung ist z. B. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben des Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent, und das innerhalb von drei Jahren. Eine wesentliche Änderung wäre auch eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für die Versicherten zu einer Senkung ihrer Altersleistung um mindestens 5 Prozent führen würde.

Sie erinnern sich: Damals, beim geschilderten Fall, kam es vor, dass langjährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Situation standen, dass sie, wenn sie die übliche Pension erreichen wollten, Anfang des folgenden Jahres viel, viel schlechter gefahren wären, als wenn sie sich noch vorzeitig, überstürzt in den Ruhestand begeben hätten, weil der Umwandlungssatz innert kurzer Zeit so markant gesenkt wurde. Das war nicht nur für die Arbeitnehmer eine schwierige Situation, sondern auch für die Arbeitgeber, die auf diese Weise gute Mitarbeiter verloren.

Der Bundesrat hat ebenfalls festgelegt, dass es noch andere wesentliche Änderungen geben kann, z. B. den Wegfall der vollen Rückdeckung. Er hat es sich auch offen gelassen, hier noch weitere anzufügen.

Die Kommission hat dieser Initiative einstimmig zugestimmt. Nach dem neuen Parlamentsgesetz mussten wir sie der Schwesterkommission des Ständerates vorlegen. Auch diese war einstimmig für diese Änderungen. Wir haben dann die Rechtslage in verschiedenen Bereichen geklärt; wir haben aber auch die Auffangeinrichtung in ihrer Funktion klar davon entbunden, Rentnerinnen und Rentner aufnehmen zu müssen, ohne dass das eigentlich ihre Sache wäre.

Der Bundesrat hat sich dazu geäussert. Die Kommission hat einstimmig alle Verbesserungsvorschläge des Bundesrates übernommen.

Deshalb bitte ich Sie im Namen der Kommission, dieser Vorlage zuzustimmen. Wir haben auch darauf verzichtet, hier eine grosse Debatte zu führen, weil es keine Minderheitsanträge gegeben hat und die hier noch notwendigen Korrekturen wirklich zur Klärung der Situation und zur Stärkung der zweiten Säule beitragen.

Deshalb bitte ich Sie, der Vorlage zuzustimmen.

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