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Marty Kälin Barbara · Nationalrat · 2005-11-30

Marty Kälin Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-11-30

Wortprotokoll

Hier dem Beschluss des Ständerates zu folgen wäre in verschiedener Hinsicht falsch. Ich bitte Sie deshalb, der Kommission zu folgen.

1. Dem Beschluss des Ständerates zu folgen wäre aus legislatorischen Gründen falsch. Das wurde bereits erwähnt. Es ist äusserst widersprüchlich, wenn wir die Würde im Zweckartikel des Gesetzes festhalten, in Artikel 3 ausführlich definieren, in Artikel 4 Absätze 2 und 3 festhalten, dass es verboten sei, die Würde der Tiere zu missachten, und schliesslich keine Sanktionen vorsehen, wenn dieses Verbot missachtet wird. Das macht einfach herzlich wenig Sinn. Sie kennen das: Im Umgang mit Ihren Kindern nützt es nichts, wenn Sie nicht auch Sanktionsmöglichkeiten haben.

2. Die Argumentation des Ständerates, dass nämlich die Verletzung der Menschenwürde nicht mit Gefängnis oder Busse bestraft werden könne und man folglich eben auch den Tieren nicht einen Anspruch zubilligen solle, den nicht einmal die Menschen hätten, ist schlicht falsch. Gemäss Artikel 135 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird sehr wohl auch die Verletzung der elementaren Würde des Menschen mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ich kann Ihnen nicht auf Anhieb sagen, ob die elementare Würde stärker oder schwächer gewichtet wird als die Würde; es steht so im Strafgesetzbuch.

3. Das Argument, dass die Würde der Kreatur schwierig zu definieren sei und es sich daher um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, mag bis zu einem gewissen Grad nicht ganz falsch sein. Wir haben aber durchaus auch in anderen Gebieten unbestimmte Rechtsbegriffe, denken Sie z. B. an die Ehre. Die Ehrverletzung ist ebenfalls unter Strafe gestellt und wird übrigens auch mit Gefängnis oder Busse bestraft. Oder denken Sie an den bereits genannten Begriff von Treu und Glauben, der im Gesetz ebenfalls nicht konkretisiert wird und deshalb von der Gerichtspraxis ausgelegt werden muss. Hingegen haben wir den Begriff der Würde der Kreatur in der Bundesverfassung verankert und im Zusammenhang mit der Gen-Lex ausgiebig diskutiert.

4. Ich habe von verschiedener Seite gehört, dass Tierquälerei ja bereits unter Strafe gestellt sei und man sich gar nicht vorstellen könne, was es denn an Tierquälerei sonst noch gäbe. Das spricht ja für Sie, dass Sie sich nichts dabei vorstellen können, denn es geht in diesem Artikel unter anderem um Zoophilie oder Sodomie oder wie auch immer Sie das reichlich unappetitliche Thema der Sexualität mit Tieren bezeichnen wollen.

Erstaunlich dabei ist, dass zwar die Einfuhr von und der Handel mit Pornografie mit Tieren verboten sind, nicht aber die praktizierte Sexualität mit Tieren als solche. Der sexuelle Verkehr eines Menschen mit einem Schaf, einer Ziege oder einer Kuh fügt dem Tier nicht unbedingt Schmerzen zu, ist also keine Tierquälerei im eigentlichen Sinne des Gesetzes. Aber er verletzt die Eigenwürde des Tieres, das zum Zweck menschlicher Befriedigung missbraucht wird und sich nicht wehren kann. Ich denke, gerade die Bauern sollten es sich sehr gut überlegen, ob sie mit ihrer Haltung tatsächlich signalisieren wollen, dass sie offenbar gewillt sind, Zoophilie in ihren Ställen und auf den Weiden zu dulden.

Paul Günter hat mit seinem Eventualantrag den konkreten Straftatbestand genannt. Ich möchte Sie aber dennoch bitten, nicht seinen Antrag zu unterstützen, sondern der Kommission zu folgen. Denn Zoophilie ist nur ein Beispiel - wenn auch eines mit einer sehr grossen Dunkelziffer. Der Begriff der Verletzung der Würde ist aber offener, weil er alle Gebiete umfasst, in denen Menschen ihre Tiere instrumentalisieren und missbrauchen. Da ist der passend zum Sofa eingefärbte Pudel ebenso mitgemeint wie die Qualzuchten von Katzen, Vögeln, Hunden oder eine grobe Vermenschlichung von Tieren.

Ich bitte Sie daher nochmals, hier der Kommission und dem Bundesrat zu folgen. Ich bin auch überzeugt, dass der Ständerat sich dieser Argumentation wird anschliessen können.

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