Triponez Pierre · Nationalrat · 2000-09-18
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-18
Wortprotokoll
Bei der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1948 wurde dem Ausgleichsfonds der AHV untersagt, irgendwelche Geldanlagen in Aktien oder in ähnliche Beteiligungen zu investieren. Erst mit der 10. AHV-Revision von 1997 wurde dieses Verbot gelockert und die Anlage von Fondsgeldern in Aktien in begrenztem Ausmass ermöglicht. Allerdings beschränkte sich diese Möglichkeit entsprechend der Formulierung von Artikel 108 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bisher ausschliesslich auf Beteiligungen an schweizerischen Unternehmungen. Die modernen Finanzmarkterkenntnisse und die tatsächlichen Entwicklungen zeigen nun aber, dass mit international diversifizierten Aktien insgesamt betrachtet über die Jahre hinweg eine höhere Rendite realisiert werden kann als mit Schweizer Aktien allein und dass sich mit einer solchen Erweiterung tendenziell auch das Anlagerisiko eher vermindert.
Mit einer Motion der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 10. Juni 1999 (99.3252), die von beiden Räten überwiesen wurde, ist der Bundesrat deshalb damit beauftragt worden, den Räten einen Entwurf für eine Änderung von Artikel 108 Absatz 1 AHVG vorzulegen. Diese Gesetzesänderung soll ausserhalb der 11. AHV-Revision erfolgen und möglichst schon auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten können. Der entsprechende Entwurf zu einer Änderung des AHV-Gesetzes betreffend diese Neuausrichtung des Ausgleichsfonds der AHV wurde dem Parlament mit Botschaft vom 5. Juni 2000 unterbreitet.
Konkret geht es bei dieser Anpassung um folgende zwei Änderungen in Artikel 108 Absatz 1:
1. Im ersten Satz wird der Begriff "angemessene Verzinsung" durch den Begriff "marktkonformer Ertrag" ersetzt, womit die Grundsätze der Anlagepolitik auf Gesetzesstufe moderner und vor allem zielgerichteter formuliert werden.
2. Der zweite Satz von Absatz 1 wird gestrichen, womit die bisherige Beschränkung der Anlagemöglichkeit auf schweizerische Unternehmungen aufgehoben wird.
Der französischsprachige Berichterstatter hat bereits gesagt, dass unsere Kommission diese Vorlage an der Sitzung vom 6./7. Juli 2000 beraten hat und den vorgeschlagenen Erweiterungen positiv gegenübersteht. Wir versprechen uns davon insbesondere folgende konkreten Vorteile:
1. Die neue Formulierung erhöht die Flexibilität und Diversifikation der Anlagepolitik des AHV-Fonds und schafft auch die Basis für eine bessere Rendite.
2. Sie mindert gleichzeitig das Verlustrisiko, indem dank einer breiter gefächerten Anlagetätigkeit allfällige Einbrüche in einem Marktsegment durch Gewinne in einem anderen Marktsegment aufgewogen werden können.
3. Sie leistet einen Beitrag zur Milderung der strukturellen Finanzprobleme unserer AHV.
Zusammenfassend empfiehlt Ihnen unsere Kommission ohne eine einzige Gegenstimme und bei 1 Enthaltung, dieser Änderung zuzustimmen und Artikel 108 Absatz 1 AHVG entsprechend anzupassen.