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Weigelt Peter · Nationalrat · 2005-12-08

Weigelt Peter · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-08

Wortprotokoll

Die Argumente sind ausgetauscht, wir beraten die Vorlage zum dritten Mal. Trotzdem scheint mir immer noch, dass in der Ausgestaltung dieses Gesetzes eine gewisse konzeptionelle Klarheit fehlt. Erlauben Sie mir abschliessend deshalb eine kurze Klärung.

Die Beratung dieses Gesetzes, dieser Revision, wurde vor allem durch konzeptionell unterschiedliche Positionen geprägt. Der Nationalrat wollte sich ganz klar auf die Doppelader-Metallleitung, also auf die Kupferleitung, beschränken, während der Ständerat alle Leitungen und alle Eigentümer - also technologieneutral - in das ganze Konzept einbeziehen wollte. Unser Rat hat bei der zweiten Beratung, also in der Differenzbereinigungsrunde 1, mit 118 zu 51 Stimmen das nationalrätliche Konzept beschlossen.

Die matchentscheidende Differenz - so die Aussage des Präsidenten der KVF-SR - liegt einerseits in der Festlegung des schnellen Bitstromzuganges, also in der Definition, was das ist, und andererseits - wurde jetzt angetönt - in der Frage, ob es ein ordentlicher Zugang oder eine beschränkte Zulassung, eine Zulassung auf beschränkte Zeit, ist. Die Mehrheit der KVF-NR ist der Meinung, dass es, wenn eine beschränkte Zeit zur Verfügung steht, richtig ist, dass der Markteintritt von Wettbewerbern ermöglicht werden soll, diese aber nach zwei Jahren eine eigene Infrastruktur erstellt haben müssen, um in diesem Markt weiter bestehen zu können. Dieser Zeitdruck erscheint sinnvoll, gerade in einem schnell wachsenden und sich entwickelnden Technologiebereich.

In der Differenzbereinigung ist der Ständerat auf den Nationalrat zugekommen - das ist richtig -, er ist in der konzeptionellen Frage eingeschwenkt, ob die letzte Meile technologieneutral oder auf das Kupferkabel beschränkt geöffnet werden soll. Trotz dieser Bereinigung und dieses Entgegenkommens des Ständerates bleibt aber die Frage offen, ob der schnelle Bitstromzugang eine ordentliche Zugangsform im Katalog von Artikel 11 Absatz 1 ist oder ob diese Zugangsform eben - wie es der Nationalrat festgelegt hat - als ausserordentliche Zugangsform geregelt werden soll. Wir haben das in Artikel 68a gemacht.

Es ist richtig, wir alle wollen Rechtssicherheit schaffen, und das schnell. Deshalb ist die nationalrätliche Kommission dem Ständerat entgegengekommen: Sie ist für Annahme von Artikel 11 Absatz 1 der ständerätlichen Fassung, aber mit der Integration der Befristung auf zwei Jahre. Mit dieser Regelung, die Ihnen heute vorgeschlagen wird, können insbesondere auch Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 68a Absatz 1bis geregelt werden; hier fallen damit die Differenzen weg.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen, das Resultat in der Kommission lautete 19 zu 6 Stimmen. Die Mehrheit stützt, wie gesagt, das Konzept, dem unser Rat bereits zweimal sehr deutlich zugestimmt hat.

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