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Siegrist Ulrich · Nationalrat · 2005-12-13

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-13

Wortprotokoll

Es geht hier nicht um einen Nebenkriegsschauplatz des Strafrechtes, wie es vielleicht auf den ersten Blick erscheinen könnte, sondern es geht hier um einen Bereich, der leider sehr zentral geworden ist: Das Delikt des Kinderhandels - zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Organentnahme, der Zwangsarbeit, der Industriearbeit oder des Einsatzes als Kindersoldaten - ist leider heute längst nicht mehr eine Tätigkeit, der sich mehr oder weniger einige "Nischenverbrecher" annehmen. Vielmehr ist es eine zentrale und grossflächige Verbrechertätigkeit, die in die Fläche wuchert und die zu einem teilweise sehr lukrativen Geschäft ausgebaut worden ist. Das weitere Merkmal: Es handelt sich um ein Delikt, das meistens schon von der Typologie her in einer internationalen Vernetzung stattfindet und deshalb praktisch nur in internationaler Kooperation und Koordination angegangen werden kann.

Das ist der Hintergrund dieses Fakultativprotokolles vom Mai 2000 als Zusatz zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, der Kinderrechtskonvention, die wir schon früher ratifiziert haben. Kernstück des Fakultativprotokolles bilden einerseits Minimalanforderungen an die nationalen Strafgesetze und andererseits Verfahrensvorschriften in den Bereichen Zuständigkeit, Auslieferung, Opferhilfe und internationale Zusammenarbeit.

Die schweizerische Gesetzgebung genügt schon heute fast allen diesen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Konvention unterzeichnet werden kann, aber mit einer wesentlichen Ausnahme, nämlich derjenigen des Tatbestandes des Menschenhandels. Wir haben heute lediglich Artikel 196 StGB, welcher den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung verbietet. Es geht jetzt darum, auch die anderen Elemente des Menschenhandels zu erfassen. Heute konnte man diese in der Schweiz jeweils nur auf etwas eigenartigen Umwegen erfassen, über Nötigung und andere inadäquate Hilfstatbestände.

Deshalb schlägt die Botschaft des Bundesrates vor, Artikel 196 StGB auszuweiten und gleichzeitig von den Sexualstrafdelikten, wo er heute platziert ist, zu den Delikten gegen die Freiheit im Kapitel "Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit" zu transferieren, wo er in diesem neuen, umfassenden Sinne eigentlich hingehört.

Damit ist die letzte Hürde beseitigt, sodass die Schweiz das Fakultativprotokoll ratifizieren kann. Wir sind damit nicht der erste Staat, sondern etwa der neunzigste Staat, der ratifiziert. Unterzeichnet wurde das Abkommen schon früher. Der Grund, weshalb das so lange gedauert hat, liegt darin, dass man sehr intensive Abklärungen zusammen mit Expertinnen und Experten getroffen hat, wohl aber auch darin, dass man zuerst aussenpolitisch und erst anschliessend auch innenpolitisch - bezüglich der Umsetzung - gehandelt hat. Man muss vielleicht in unserem Land noch besser lernen, Frau Bundesrätin, diese beiden Dinge gleichzeitig voranzutreiben, damit man in Zukunft mit dem innenpolitischen Prozess nicht erst dann beginnt, wenn der aussenpolitische Prozess bereits abgeschlossen ist. Das war im Jahre 2000; Sie werden das jetzt in diesem Sinne etwas verbessern.

In der Kommission hat eigentlich nur ein Punkt zu diskutieren gegeben, nämlich ein Antrag, der dann wieder zurückgezogen wurde. Mit diesem sollte bewirkt werden, dass die Einwilligung des Opfers in die gesetzliche Formulierung hineingenommen wird. Die Kommission hat sich damit an zwei Sitzungen sehr intensiv befasst. Sie ist zum Ergebnis gekommen, dass bei Kindern die Einwilligung nie eine Rolle spielt, also immer irrelevant ist, dass man das schon aus den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ableitet, und dass man es nicht ins Gesetz aufnehmen darf, weil das den Anschein erwecken könnte, bei den Erwachsenen sei das dann von Bedeutung. Bei den Erwachsenen kann es von Bedeutung sein, wenn es eine Einwilligung ist, die den wirklichen Willen wiedergibt, der unbeeinflusst zustande gekommen ist. Das ist aber in den Fällen, um die es hier geht, in der Regel ebenfalls nicht der Fall, weil in aller Regel die Einwilligung ebenfalls nicht Ausdruck einer freien Willensäusserung ist, sondern Ausdruck einer Notlage, einer Täuschung oder anderer Machenschaften, mit denen auf den freien Willen des Opfers eingewirkt wurde.

Schutzobjekt der Vorschrift ist eben immer der freie Wille bzw. die Selbstbestimmung des Opfers. Deshalb kann eigentlich nur in Ausnahmefällen eine Einwilligung überhaupt relevant sein. Wenn ausnahmsweise eine dem freien Willen entsprechende Einwilligung vorliegt, so ist eben der Tatbestand, um den es hier geht, gar nicht gegeben, weil dann das Selbstbestimmungsrecht nicht eingeschränkt ist.

Somit ist die Kommission nach intensiven Abklärungen einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Fassung des Bundesrates die richtige ist. So empfehlen wir auch Ihnen, dieser zuzustimmen.